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Zulässigkeit einer Antragsausdehnung der Höhe nach im Kostenverfahren gem § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 2 bis 4 EisbG auch nach Ablauf der Dreijahresfrist

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In einem Verfahren gemäß § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 2 bis 4 EisbG über die Festsetzung und Aufteilung der Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung wurden im Verfahren höhere Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten begutachtet, als ursprünglich mit verfahrenseinleitendem Antrag vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen beziffert und begehrt. Fraglich war nunmehr die Zulässigkeit einer Ausdehnung des Kostenbegehrens der Höhe nach im Verfahren nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 48 Abs 3 iVm § 49 Abs 2 EisbG.

Mit Erkenntnis vom 18.4.2023, Ra 2022/03/0283 bestätigte der VwGH die Zulässigkeit einer Antragsausdehnung der Höhe nach im Verfahren auch nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 48 Abs 3 iVm § 49 Abs 2 EisbG:

„Das EisbG verlangt zwar einen rechtzeitigen Antrag (zumindest) eines der beteiligten Verkehrsträger, will dieser sich nicht mit der subsidiären, eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsehenden gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG „begnügen“, sondern eine andere, ihn begünstigende Kostenaufteilung erwirken (vgl. VwGH 18.2.2022, Ro 2021/03/0016). Ausgehend vom maßgeblichen Wortlaut des § 48 Abs. 3 EisbG hat er dabei aber von der Behörde lediglich die Entscheidung zu beantragen, „welche Kosten“ für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahme „erwachsen“ und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die beteiligten Verkehrsträger diese Kosten zu tragen haben. Eine weitere Konkretisierung oder eine ziffernmäßige Benennung der maßgeblichen Kosten wird vom Gesetz damit aber nicht gefordert. Verlangt das EisbG aber keine Bezifferung der maßgeblichen Kosten für die Errichtung bzw. Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage, kann eine dessen ungeachtet vorgenommene, also „überflüssige“ Bezifferung dieser Kosten dem Antragsteller insoweit nicht schaden, als damit keine (teilweise) Verfristung des Anspruchs bewirkt wird.“ (vgl VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0283, Rn 39)."

Wolfgang Motter