Aktuelles

Zulässigkeit der Teilauflassung einer Eisenbahnkreuzung

 | Uncategorized, Eisenbahnkreuzungen

Fraglich war, ob eine Eisenbahnkreuzung nach § 48 EisbG stets zur Gänze aufzulassen ist,  oder auch eine Teilauflassung bloß hinsichtlich bestimmter Verkehrsarten zulässig ist. Die Möglichkeit einer Teilauflassung wurde nunmehr vom VwGH mit Erkenntnis vom 17.1.2022, Ro 2021/03/0022 im Ergebnis bejaht:

Aus dem Erkenntnis:

"Wenn die „bessere Abwicklung“ des sich kreuzenden Verkehrs (und damit die Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs) die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG erlaubt (insbesondere eine „Entflechtung“ durch Schaffung niveaufreier Übergänge), und eine Auflassung eines Eisenbahnübergangs iSd § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG zulässig ist, sofern den maßgebenden Verkehrserfordernissen schon durch das verbleibende Wegenetz entsprochen wird bzw. durch dessen Umgestaltung oder durch die Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, spricht dies für ein (weites) Verständnis des § 48 Abs. 1 EisbG insgesamt dahin, dass (unter der weiteren Voraussetzung, dass die jeweilige Maßnahme den beteiligten  Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar ist) diese Bestimmung auch eine (im Revisionsfall in Rede stehende) Teilauflassung erlaubt. Diese kann im Übrigen insofern auch als Umgestaltung des Wegenetzes angesehen werden, weil sie dem Fußgänger- und Radfahrverkehr weiterhin das Überqueren der Eisenbahn an der bisherigen Stelle erlaubt, während für den Fahrzeugverkehr künftig ein anderer Weg erforderlich wird. "

 

Wolfgang Motter