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Haftung des Frachtführers für fehlerhafte Verladung

 | Strassenfrachtrecht

In
der Entscheidung des OGH vom 30.11.2016 zu GZ 7 Ob 2/16v hat dieser entschieden, dass die Haftung des Frachtführers für eine fehlerhafte Verladung (Zuladung falscher Ware) – soweit der Frachtführer vertraglich zur Verladung verpflichtet ist – kein in den CMR ausdrücklich geregelter Schadensfall ist und nach nationalem Recht zu beurteilen ist:

„Aus dem Umstand, dass keine unmittelbar in der CMR geregelten Schadensfälle vorliegen, folgt aber keineswegs, dass der Frachtführer für andere Vertragsverletzungen nicht haftet (RIS-Justiz RS0073776). Für in der CMR nicht geregelte Haftungsfälle, wie etwa Ansprüche auf Schadenersatz, ist vielmehr auf nationales Recht zurückzugreifen (7 Ob 698/89; Csoklich in Jabornegg/Artmann2 Art 17-19 CMR Rz 1)[….] War die Beklagte […] vertraglich zur Verladung verpflichtet und hat sie dabei auch die nicht für den betreffenden Transport bestimmte (falsche) Ware verladen, dann hat sie diesen Verladefehler zu vertreten und für jenen Schaden einzustehen, der der VN durch die falsche Zuladung der für Indien bestimmten Ware entstanden ist. Dabei hat die Beklagte – entgegen ihrem Standpunkt – nach Art 3 CMR für ihren „in Ausübung ihrer Verrichtungen“ handelnden Lenker einzustehen."

Die Verjährung aber richtet sich dennoch nach den CMR:

Es entspricht überdies der Rechtsprechung und auch der Lehre, dass Art 32 CMR die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung regelt, also auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0074001; vgl Demuth in Thume³ Art 32 CMR Rn 51; Koller, Transportrecht8 Art 32 CMR Rn 1); dies gilt namentlich für Ansprüche, die mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen, wenn sie zwischen Personen bestehen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besitzen (RIS-Justiz RS0073971).“