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Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung bei unklar formulierter Anordnung einer Anpassung gem § 102 Abs 3 EisbKrV im Sicherungsbescheid

 | Eisenbahnkreuzungen

Den sachverhaltsgegenständlichen Kostenverfahren lagen unklar formulierte bzw nicht der gebotenen Spruchform[1] entsprechende Bescheide des Sicherungsverfahrens zu Grunde, insbesondere war unklar, ob eine Anpassung der Sicherung iSd § 102 Abs 3 EisbKrV angeordnet wurde. Im Falle derart unklarer Sicherungsbescheide ist kostentechnisch von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen:

 

"Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG neu zu regeln." (VwGH 23.6.2021, RA 2021/03/0033 u.a.)

 

Wolfgang Motter

 

 

[1] vgl zur Ausgestaltung des Spruchs des Sicherungsbescheids VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017;  vgl zudem ZVR 2018/251, 508.