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Keine Anordnungsbefugnis der Behörde zur Vorlage von Unterlagen gemäß § 49 Abs 2 EisbG

 | Eisenbahnkreuzungen

Gegenständlich wurde dem Eisenbahninfrastrukturbereiber im Eisenbahnkreuzungsicherungsverfahren gemäß § 49 Abs 2 EisbG mittels Bescheid die Vorlage eines nicht näher definierten „Projekts“ für die Feststellung der tatsächlichen Sperrstrecke in Abhängigkeit von der Lage der Signalgeber aufgetragen. In weiterer Folge erfolgte ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien gegen den verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG.

Das Verwaltungsgericht Wien gab in VGW-031/053/8196/2020-1 vom 22.07.2020 der Beschwerde des Eisenbahninfrastrukturbetreibers Folge und sprach aus wie folgt: „§ 49 Abs 2 Eisenbahngesetz 1957 legt eine Entscheidungskompetenz der Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung von Eisenbahnübergängen fest. Eine konkrete, die Beschwerdeführer treffende Verpflichtung ist darin nicht normiert. Auch enthält die Bestimmung keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes, mit individuell-hoheitlichem Rechtsakt die Vorlage der in dem Straferkenntnis angesprochenen Unterlagen verpflichtend aufzutragen, noch entsteht dann, wenn einem solchen Bescheid nicht entsprochen wird, ein von der zuständigen Strafbehörde wahrzunehmender staatlicher Strafanspruch. Aufgrund des Fehlens eines klaren, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Ge- oder Verbots kann ein solcher Strafanspruch im übrigen auch ohne Dazwischentreten eines solchen Bescheides nicht entstehen. Daher ist auch der Umstand, dass gegen den im Straferkenntnis erwähnten Bescheides des Landeshauptmannes kein Rechtsmittel ergriffen wurde, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist, ohne Bedeutung.“

Wolfgang Motter