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Keine EKHG-Haftung des Wagenhalters

 | Eisenbahnfrachtrecht

Mit den richtungsweisenden Entscheidungen des OGH zu GZ 2 Ob 15/16v vom 23.2.2017 und GZ 2 Ob 18/16k vom 23.2.2017 hat der OGH eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters von Eisenbahnwagons nach dem EKHG oder analoger Gefährdungshaftung verneint.

Aus den Urteilen (Auszug):
Nach § 5 Abs 1 EKHG haftet für Schäden beim Betrieb einer Eisenbahn der „Betriebsunternehmer“. Der Betriebsunternehmer muss die Eisenbahn auf eigene Rechnung und Gefahr betreiben. Dies setzt voraus, dass er den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bahnbetrieb zieht und selbständig darüber verfügen kann (1 Ob 173/97s, ZVR 1999/9). Der bloße Halter eines Waggons ist auf dieser Grundlage nicht als Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG anzusehen (1 Ob 173/97s mwN). Daran hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung betriebswirtschaftlicher Teilbereiche der Eisenbahn in Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) nichts geändert.

Für die Annahme einer Gesetzeslücke, die eine Analogie zu den Bestimmungen des EKHG rechtfertigen könnte, besteht kein Anlass. Dritte Geschädigte wären bei einem Unfall aufgrund des Versagens von Vorrichtungen eines Waggons ohnehin durch die Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers geschützt. Die Klägerin (Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Anmk) hätte sich gegenüber der Nebenintervenientin (Eisenbahnverkehrsunternehmen, Anmk.) und diese gegenüber der Erstbeklagten (Wagenhalter, Anmk.) vertraglich dahingehend absichern können, dass Mängel der Waggons unabhängig von einem Verschulden zu einer Ersatzpflicht führen.

Offengelassen wird allerdings in beiden Urteilen, ob die Verneinung der verschuldensunabhängigen EKHG-Haftung für Wagenhalter auch für die nach den im Jahr 2009 und 2010 eingetretenen Unfällen in Kraft getretene Rechtslage gemäß §§ 116ff EisbG gemäß BGBl 2011/124 aufgrund der RL 2008/110/EG (entity in charge of maintenance) gilt. Nach §§ 116ff EisbG hat der Wagenhalter eine Instandhaltungsstelle zuständig zu machen (die auch der Wagenhalter selbst sein kann), die wiederum ein Instandhaltungssystem einzurichten hat, das gewährleistet, dass sich ein Schienenfahrzeug, für dessen Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand befindet.