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Zur Unwahrscheinlichkeit eines Transportdiebstahls schwerer Güter auf einem Autobahnparkplatz in Deutschland

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Das OLG Linz hatte sich mit der Wahrscheinlichkeit zu befassen, mit der sperrige und schwere Ware entweder auf einem Autobahnparkplatz in Deutschland gestohlen wurde, oder bereits im Zuge der Beladung durch den Absender oder bei der Entladung durch den Empfänger abhanden gekommen war. Das Gericht erachtete letzteres als wahrscheinlicher und führte zur Variante eines Diebstahls auf einem Parkplatz aus wie folgt:

"Der Überlegung, ein „Herumstehen“ von zwölf Gitterboxen dieser Größe an einer Ladestelle müsse doch auffallen, steht gegenüber, dass das „professionelle“ Abladen dieser Gitterboxen auf einem öffentlichen Autobahnparkplatz mittels Hebegeräten umso mehr auffallen hätten müssen, und zwar nicht nur dem Lenker dieses LKW, sondern auch anderen dort parkenden LKW-Fahrern. Nach der Lebenserfahrung ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei einem öffentlichen Autobahnparkplatz an einem Wochenende um einen abgelegenen und verlassenen Ort handeln könnte; vielmehr ist mit einer Vielzahl dort Parkender zu rechnen. Selbst wenn an den ersten beiden Stellen jeweils nur ein einzelner „Behälter“ entladen worden sein soll, ist keineswegs auszuschließen, dass, um diese offenbar auf Europaletten verpackte Ware zu erreichen, zwischenzeitig Gitterboxen abgeladen worden sein müssen, die dann auch versehentlich nicht wieder aufgeladen worden sein könnten. Immerhin müsste die Ladung im Hinblick auf die Achslast gleichmäßig verteilt werden. Sollten die Europaletten aber, worauf offenbar der Zeuge abstellt, so geladen worden sein, dass sie auch als erste wieder auszuladen wären, hätten demgegenüber auch Diebe diese ab- und wieder aufzuladen gehabt, was nicht nur deren Vorgang aufwändiger gemacht hätte, sondern die Frage aufwirft, wie und warum sie nicht auch diese mitgenommen hätten. Bei einem professionellen Diebstahl bliebe fraglich, wieso nur ein geringer Teil der sehr speziellen (abseits dessen Metallwerts wohl nicht allgemein leicht verkäuflichen) Ladung entnommen wurde – sollten Diebe überrascht worden sein, wäre womöglich doch mit Spuren, wie geöffneter Plane oder Hecktüre zu rechnen." (OLG Linz 7.6.2026, 2 R 91/26d)