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Zur Massgeblichkeit der tatsächlichen Ticket-Kosten für die Rückerstattung eines annullierten Fluges

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Gegenständlich war die Rückforderung von Flugschein-Kosten eines annullierten Fluges.

Der Kläger buchte in einem einheitlichen Buchungsvorgang auf einer Internet-Buchungsplattform eines Reisevermittlers für sich und einen weiteren Passagier einen (One Way) Flug von Wien nach
Bangkok am 27.12.2019 und einen (One Way) Flug von Bangkok nach Wien am 8.5.2020. Der erste Flug wurde von den Passagieren angetreten, der zweite Flug wurde annulliert. Der Kläger begehrte an Flugschein-Kosten des zweiten annullierten Fluges die Hälfte des Gesamtpreises beider Flüge. Da der erste Flug allerdings in der Hochsaison und der zweite Flug in der Nebensaison stattfand, waren die tatsächlichen Flugschein-Preise der beiden Flüge gemäß Tarif der Airline stark unterschiedlich bzw waren die Flugscheinkosten des zweiten annullierten Fluges viel geringer als die eingeklagte Hälfte des Gesamtbetrages.

Gemäß dem BG Schwechat, das in Österreich aufgrund der Lage zum Flughafen Wien besonders häufig mit Fluggastrechten betraut ist, ist die betragliche Teilung des für beide Flüge bezahlten Gesamtbetrages als Berechnung der Rückforderung  unzutreffend, sondern ist vielmehr nur der Flugschein-Preis zu erstatten, der von der Annullierung betroffen ist (vgl BG Schwechat 31.8.2021, 21 C 169/21t).