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Zur Einleitung des Auflassungsverfahrens oder des Umgestaltungsverfahrens bei faktischer Nichtsicherbarkeit einer Eisenbahnkreuzung

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VwGH 16.4.2026, Ra 2024/03/0126

 

Gegenstand des Verfahrens war die Anordnung einer Sicherungsanlage (Lichtzeichen mit Schranken), die aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Fluss auf der einen, Berg auf der anderen Seite) faktisch nicht errichtet werden konnte.

Der VwGH kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass bei faktischer Nichtsicherbarkeit der Eisenbahnkreuzung von Amtswegen das Auflassungsverfahren oder das Umgestaltungsverfahren einzuleiten ist:

„Sofern eine den Vorgaben des § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV entsprechende, die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gewährleistende Sicherungsentscheidung aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes nicht getroffen werden kann, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Sicherungsbescheid ersatzlos zu beheben, mit der Folge, dass die Eisenbahnbehörde – sofern noch kein darauf gerichteter Antrag eines dazu Berechtigten vorliegt – zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens gemäß § 48 Abs. 1 EisbG zur Umgestaltung der Verkehrswege (Z 1) oder zur Auflassung der Eisenbahnkreuzung (Z 2) verpflichtet ist.“

Das Verfahren wurde an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen und ist dort zu klären, ob „insbesondere aufgrund der – zwischenzeitlich allenfalls geänderten – (tatsächlichen und konkret absehbaren) örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu beurteilen haben , ob das Sicherungsverfahren weiterzuführen oder – insbesondere … nicht konkret absehbar ist, dass … die Umgestaltung der Verkehrswege … rechtzeitig erfolgen wird … der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.“ (VwGH 16.4.2026, Ra 2024/03/0126)

 

Wolfgang Motter