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Zur Berechnung der Schadensteilung gemäß Art 17 Abs 5 CMR

 | Strassenfrachtrecht

Mit der Entscheidung des OGH zu GZ 7 Ob 132/18i vom 31.10.2018 bestätigt dieser die herrschende Lehre zur Berechnung der Schadensteilung gemäß Art 17 Abs 5 CMR und führt aus wie folgt:

In Fällen der Haftungsteilung, also insbesondere bei Mitverschulden des Anspruchstellers, tritt gemäß Art 17 Abs 5 CMR eine Schadensteilung ein. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Haftungshöchstsumme geteilt wird. Vielmehr muss bei der konkreten Berechnung der Entschädigung, die der Frachtführer zu leisten hat, in folgenden Schritten vorgegangen werden:

  • Zunächst muss der entstandene Schaden festgestellt werden, also die Bewertung des Total – oder Teilverlustes nach Art 23 Abs 1 und 2 CMR oder die Bewertung der Beschädigung gemäß Art 25, 23 Abs 1 und 2 CMR vorgenommen werden.
  • Danach ist im Rahmen des Art 17 Abs 5 CMR der Haftungsanteil des Frachtführers an dem so berechneten Schaden zu bewerten.
  • Erst anschließend wird dann geprüft, ob der so berechnete Haftungsanteil des Frachtführers bei Verlust oder Beschädigung die Haftungshöchstgrenzen des Art 23 Abs 3 bzw Art 25 Abs 2 CMR überschreitet. Gegebenenfalls ist die zu leistende Entschädigung auf diese Haftungshöchstgrenze zu reduzieren (Thume, CMR3 Art 23 Rn 56; so auch Jesser-Huss in MüKo HGB3 Art 23 CMR Rn 18; Otte in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht 3 Art 23 CMR Rn 68; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB3 Art 23 CMR Rn 21; Koller, Transportrecht9 , Art 23 Rn 8).“

Wolfgang Motter