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Zulässigkeit der Nebenintervention des Transportversicherers auf Seiten des klagenden Hauptfrachtführers

 | Strassenfrachtrecht

Gegenständlich war ein Transportschaden an Papierrollen des Absenders. Der Schaden wurde dem Absender durch dessen Transportversicherer ersetzt. Klage wurde allerdings nicht vom Transportversicherer, sondern vom Hauptfrachtführer gegen den verantwortlichen Subfrachtführer im Wege der Drittschadensliquidation erhoben. Der Transportversicherer ist dem Verfahren auf Seiten des klagenden Hauptfrachtführers als Nebenintervenient beigetreten. Fraglich war, ob der Transportversicherer ein ausreichendes rechtliches Interesse am Nebeninterventionsbeitritt hatte, oder nur ein nicht ausreichendes bloß wirtschaftliches Interesse.

Der OGH hat die Zulässigkeit des Nebeninterventionsbeitritts nunmehr bejaht und ausgeführt wie folgt:

Die Nebenintervenientin kann als Transportversicherer dem gemäß § 67 VersVG auf sie in der Höhe ihrer Versicherungsleistung übergegangen Schadenersatzanspruch der Absenderin – der Auftraggeberin der Klägerin – gegen diese geltend machen. Obsiegt die Klägerin im Prozess gegen die von ihr beauftragte (Unter-)Frachtführerin, wirkt sich diese Entscheidung unmittelbar auf die Rechtsstellung der Nebenintervenientin aus, deren behaupteter Schadenersatzanspruch im ersiegten Betrag Deckung findet. Dass die Schadenersatzansprüche der Nebenintervenientin aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Absenderin und der Klägerin resultieren und damit aus einem anderen Rechtsverhältnis als dem zwischen Klägerin und Beklagter, nimmt der Nebenintervenientin – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht ihr rechtliches Interesse. Die Klägerin macht als Interessensvertreterin der Auftraggeberin (Absenderin) und damit der Nebenintervenientin im Rahmen der Drittschadensliquidation einen eigenen Anspruch auf Ersatz eines fremden Schadens geltend und kann deshalb auf Leistung entweder an sich selbst oder an den Geschädigten klagen“ (vgl OGH 23.06.2021, 7 Ob 92/21m).

 

Wolfgang Motter