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Schadensort beim Multimodaltransport (Distanzschaden)

 | Strassenfrachtrecht

Im vorliegenden Fall hatte der Frachtführer neben 32 Colli für das Bestimmungsland Pakistan irrtümlich auch 14 weitere Colli für das Bestimmungsland Indien beim Absender auf den Transport-Lkw zugeladen und die Güter zusammen per Schiff nach Pakistan befördert. Der pakistanische Zoll hielt die Lieferung aufgrund der zusätzlichen Colli an, wodurch erhebliche Kosten anfielen. Die für das Bestimmungsland Indien bestimmten Colli gingen zudem in Verlust.

Der OGH gelangte in seiner Entscheidung vom 30.11.2016 zu GZ 7 Ob 2/16v zur Anwendung von Österreichischen Recht bzw der CMR und führt mitunter aus wie folgt:

„Die Klägerin wirft der Beklagten allerdings vor, den Schaden durch fehlerhafte Verladung, nämlich Vermengung der für Pakistan und Indien bestimmten Waren, also die unmittelbare „Grundursache“ der später verwirklichten Schäden (vgl dazu Fremuth in Thume CMR2 Anhang III § 452a HGB Rn 6; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB3 § 425 Rn 17) in Österreich herbeigeführt zu haben.

Im Fall eines solcherart behaupteten Distanzschadens ist nach Ansicht des erkennenden Fachsenats zur Beurteilung der angeblich schadenstiftenden Handlung nach den am betreffenden Ort geltenden Verhaltenspflichten auf den Handlungsort als unmittelbaren Ausgangspunkt und erstes Element des Schadens abzustellen.

Ist daher das direkt den späteren Distanzschaden auslösende Verhalten (die „Grundursache“) im Rahmen eines multimodalen Transports einer ganz bestimmten Teilstrecke zuzuordnen, dann gilt für die Beurteilung der schadenauslösenden Handlung das für diese Teilstrecke maßgebliche Haftungsregime. Da die Klägerin hier einen Fehler bei der Beladung des Fahrzeugs in Österreich behauptet und auf diesen Beförderungsteil (auf diese Teilstrecke) die CMR anzuwenden sind, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – von der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieses Übereinkommens auszugehen.“