Aktuelles

Haftung des Frachtführers für betrügerische Handlungen eines über eine Frachtenbörse beauftragten Subfrächters

 | Strassenfrachtrecht

1. Ein Frachtführer wurde mit dem Transport von Elektronikwaren von Österreich nach Rumänien beauftragt. Zur Durchführung des Transportes beauftragte der Frachtführer einen Subfrachtführer über eine Frachtenbörse. Bei dem Subfrachtführer handelte es sich jedoch um einen „Scheinfrachtführer“ bzw um Kriminelle, die sich die Transportware in betrügerischer Weise zueigneten.

2. Der beklagte Frachtführer wandte mitunter ein, dass dieser bei der Auswahl des Subfrächters alle zumutbaren und dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Spediteurs entsprechenden Überprüfungen vorgenommen habe. Der Verlust des Transportguts wäre unvermeidbar iSd Art 17 Abs 2 CMR gewesen, weil er Opfer international organisierter Kriminalität geworden sei. Eine Zurechnung nach Art 3 CMR könne nicht erfolgen, weil Betrugskriminalität nicht in Erfüllung der frachtrechtlichen Verpflichtungen geschehe. Die Klägerin treffe zudem ein überwiegendes Mitverschulden, weil sie den Verlust der Ware hätte verhindern können.

3. Die Vorinstanzen gaben dem beklagten Frachtführer hinsichtlich des unabwendbaren Ereignisses Recht und wiesen die Klage ab. Der OGH allerdings gab der außerordentlichen Revision des Klägers Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. In seiner diesbezüglichen Entscheidung zu 7 Ob 91/16g vom 29.3.2017 hält der OGH fest, dass sich der Frachtführer das vorsätzliche Verhalten seines Subfrächters zurechnen lassen muss und sich nicht auf den Haftungsbefreiungsgrund eines unabwendbaren Ereignisses nach Art 17 Abs 2 CMR berufen kann:

„Der vom Frachtführer beauftragte (Sub-)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Art 3 CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub-)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt.“ […]

„Die Erstbeklagte hat nach Art 29 Abs 2 Satz 1 CMR vorsätzliches Verhalten [des Subfrachtführers, Anmerkung] zu vertreten. Damit ist die von den Beklagten in der Revisionsbeantwortung noch angestrebte Schadensteilung ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0054050). Auch auf Art 23 Abs 3 und Art 27 Abs 2 CMR können sich die Beklagten aus diesem Grund nicht erfolgreich berufen […] “.