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Keine Kontrollpflicht des Absenders für vom Frachtführer beigestellte Container

 | Speditionsrecht

1. Sachverhalt

Gegenständlich war ein Nässeschaden während eines multimodalen Transports von Büromöbel per LKW und Schiff von Österreich nach Katar. Der Container war vom Frachtführer zu stellen, der damit wiederum eine Reederei beauftragte.

Der Container war stark abgenützt und wies am Dach ein kleines Loch auf. In diesem Zustand hätte der Container keine Prüfplakette erhalten und hätte aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin, der regelmäßig Container belädt, besichtigte den Container und prüfte ihn auf Sauberkeit und Trockenheit. Er führte keine Lichtkontrolle durch, bei der die Kontrollperson im Inneren des Containers alle Türen schließt und dadurch allfällige Undichtheiten durch Lichteinfall bemerken kann. Bei einer solchen Kontrolle wäre das Loch im Container aufgefallen.

Der beklagte Frachtführer wandte der Klagsforderung ein, dass der Absender den zertifizierten Container selbst beladen habe und kontrollieren hätte müssen. Die Haftung der Beklagten wegen der Untauglichkeit des Containers sei ausgeschlossen.

2. Entscheidung der Vorinstanzen

Das Erstgericht wies die Klage aufgrund der unterlassenen Kontrolle des Containers auf Dichtheit durch den Absender zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht wiederum gab der Berufung des Versicherers des Absenders teilweise Folge, sah in der unterlassenen Kontrolle des Containers auf Dichtheit durch den Absender ein Mitverschulden von 50% und sprach aus diesem Grund eine Haftungsteilung gemäß Art 17 Abs 5 CMR aus.

3. Entscheidung des OGH zu GZ 7 Ob 132/18i vom 31.10.2018

Der OGH schließlich sah überhaupt kein Mitverschulden des Absenders bei der Kontrolle des Containers verwirklicht:

„Ein zum Transport vom Frachtführer beigestellter Container muss Schutz gegen Flüssigkeitseinwirkungen, wie Regenwasser, bieten. Mit dem Einsatz eines – wie hier – derart schadhaften Containers musste die Versicherungsnehmerin nicht rechnen, sodass ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie den Container nicht konkret auf Löchern untersuchte.“

Wolfgang Motter