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Zur Frage, wer als Träger der Straßenbaulast iSd EisbG anzusehen ist

 | Eisenbahnkreuzungen

Die Frage, wer als Träger der Straßenbaulast iSv § 48 Abs 2 bis 4 iVm § 49 Abs 2 EisbG gilt und somit die Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung mitzutragen hat, ist nicht immer unstrittig. Regelmäßig treten Konstellationen auf, in denen hinsichtlich der Straßenstücke links und rechts der Bahn unterschiedliche Eigentümer bestehen oder Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten von unterschiedlichen Personen ausgeübt wird.

 

Mit dem Erkenntnis  VwGH 8.2.2021, Ro 2020/03/0044 wurde nunmehr erstmals definiert, wer Träger der Straßenbaulast iSv § 48 iVm § 49 Abs 2 EisbG ist:

 

„Als Träger der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG ist jener Rechtsträger zu verstehen, dem der (Um-)Bau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß § 49 Abs 2 EisbG betroffene Straße(n) obliegt, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung der Verpflichtungen aufgrund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat.“ Hilfsweise ist darauf abzustellen, ob und durch wen faktisch auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw geduldet wurde.

 

Gemäß dem VwGH ist zudem der im Sicherungsbescheid angegebene Träger der Straßenbaulast im Ergebnis für das Kostenverfahren nicht verbindlich bzw ist die nachfolgende Kostenentscheidung diesbezüglich nicht an den Sicherungsbescheid gebunden.

 

Wolfgang Motter