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Überprüfungspflicht der Behörde auch für durch Bewachung gemäß § 10 EKVO 1961 gesicherte Eisenbahnkreuzungen

 | Eisenbahnkreuzungen

Hinsichtlich bestehender Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung gemäß § 10 EKVO 1961 enthält die EisbKrV 2012 keine ausdrücklichen Überprüfungsbestimmungen durch die Behörde.

Fraglich war, ob ein Bescheid, mit dem eine Sicherung durch Bewachung gemäß § 10 EKVO 1961 angeordnet wurde, trotz der Geltung der neuen EisbKrV für den Fall, dass keine Änderung des Sachlage erfolgt,  unbegrenzt weiter gilt.

Dies hat der VwGH nunmehr verneint und führt in seiner Entscheidung Ro 2019/03/0023-4 vom 18.12.2019 dazu aus, dass „[…] grundsätzlich alle Eisenbahnkreuzungen den in der EisbKrV normierten Standards zu entsprechen haben“. […] „Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Eisenbahnbehörde bestehende Eisenbahnkreuzungen unter Einhaltung des dafür in der EisbKrV festgelegten Zeitrahmens zu überprüfen hat“ […] „Daraus folgt, dass die Behörde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Sicherung gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV jeweils bescheidmäßig entweder eine neue Sicherung aufgrund der maßgeblichen Änderung der Sachlage vorzuschreiben hat, oder mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage die bestehende Sicherung auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu bestätigen hat.[…]“ .

Wolfgang Motter