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Neue Kostenentscheidung bei Reinvestitionen in technische Sicherungsanlagen nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer möglich

 | Eisenbahnkreuzungen

1. Im vorliegenden Fall war eine bestehende Eisenbahnkreuzung bislang durch eine zuggeschaltete Lichtzeichenanlage gemäß § 9 EKVO 1961 zu sichern. Die technische Nutzungsdauer der Altanlage (Baujahr 1984, Nutzungsdauer ca. 25 Jahre) war bereits abgelaufen. Mit Bescheid aus dem Jahre 2015 wurde nunmehr gemäß § 49 Abs 2 EisbG die Sicherung durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV angeordnet. Als Zusatzeinrichtung war ein Läutewerk zu errichten. Als Ausführungsfrist wurde eine Frist von zwei Jahren bestimmt.

Die Behörde erster Instanz, als auch das zuständige Landesverwaltungsgericht, sahen darin eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart, der gemäß der Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2019/03/0012 vom 26.6.2019 iVm VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/077 eine neue Kostenregelung gemäß
§ 48 Abs 2 bis 4 EisbG entgegenstünde. Der VwGH allerdings hat der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Eisenbahninfrastruktur-betreibers stattgegeben und führt in seinem Erkenntnis Ra 2019/03/0161 vom 2. April 2020 u.a. aus wie folgt:

„Zutreffend macht die Revision geltend, dass diese Vorjudikatur auf den gegenständlichen Fall nicht ohne Weiteres übertragen werden kann. Anders als in jenem Fall, der dem Erkenntnis Ro 2014/03/0077 zugrunde lag, wurde im gegenständlichen Fall nicht bloß dahingehend entschieden, dass die bisherigen Sicherungen beibehalten werden können. Es wurde auch nicht nur über die Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart durch Gewährleisten des Sichtraumes oder die (vorläufige) Beibehaltung einer Schrankenanlage mit Lichtzeichen gemäß
§ 102 Abs. 3 EisbKrV abgesprochen, wie dies im Falle des Erkenntnisses Ra 2019/03/0012 geschehen war.

Im vorliegenden Fall ordnete der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 16. Juli 2015 vielmehr gemäß § 49 Abs. 2 EisbG an, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung, deren Sicherungsanlagen aufgrund des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer jedenfalls zu erneuern waren, durch eine Lichtzeichenanlage mit Läutewerk gesichert werden müsse. Es lag somit kein Fall vor, in dem die bestehende Sicherung im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden konnte, wodurch die bisher vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fälle gekennzeichnet waren, sondern es wurde eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wurde, die mit der früher angeordneten vergleichbar war, spielt dabei keine Rolle.

Bei dieser Ausgangslage kommen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Vorjudikatur, wonach die Möglichkeit einer (neuen) Entscheidung über die Kostentragung die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung oder – wie fallbezogen – die Rechtswirkungen einer früher vereinbarten Kostenregelung unterlaufen würde, nicht zum Tragen. Es liegt vielmehr eine Konstellation vor, in der – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis Ra 2019/03/0012, Rn. 20, anerkannt hat – eine bestehende Kostenregelung oder Kostenentscheidung im Gefolge der Anordnung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG neu geregelt werden kann.“

Im Ergebnis stellt der VwGH somit hinsichtlich der Frage nach der Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung darauf ab, „ob die bestehende Sicherung im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden kann“ (vgl.
Ra 2019/03/0161 Rz 20).

2. Noch offen ist derzeit die Frage, wie bei technischen Sicherungsanlagen zu verfahren ist, deren technische Nutzungsdauer noch nicht zur Gänze abgelaufen ist. Derartige Fallkonstellationen befinden sich derzeit im Verfahrensstadium der Beschwerde vor einem Landesverwaltungsgericht.

Wolfgang Motter