Aktuelles

Maßgeblichkeit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit

 | Eisenbahnkreuzungen

Mit dem Erkenntnis VwGH Ra 2019/03/0058 vom 23.10.2019 hat der VwGH seine Rechtsprechung bestätigt (vgl VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0014), wonach die maßgebliche Geschwindigkeit für die Entscheidung über die Art der Sicherung nicht die Höchstgeschwindigkeit der Strecke gemäß der Bau- und Betriebsbewilligung, sondern die örtlich zulässige Geschwindigkeit iSd § 113 Abs 8 EisbBBV ist (siehe dazu auch das „Verzeichnis der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten und Besonderheiten“ (VzG)).

Zudem ist bei der Entscheidung über die Art der Sicherung gemäß § 5 Abs 1 EisbKrV auch auf die künftige, „absehbare Entwicklung“ abzustellen, womit auch eine beabsichtigte Herabsetzung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit zu berücksichtigen ist, so zB im Zuge eines Fahrplanwechsels.

Wolfgang Motter