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Aufbau des Bescheidsspruchs bei der Überprüfung bestehender Sicherungsanlagen gemäß § 102 EisbKrV 2012

 | Eisenbahnkreuzungen

Die Überprüfung bestehender Sicherungsanalgen gemäß § 102 EisbKrV 2012 durch die Behörde sowie die anschließende Verfassung des Bescheidsspruchs wurde in der Praxis unterschiedlich gehandhabt und bestand dahingehend erheblicher Auslegungsbedarf durch den VwGH. Die Ausgestaltung des Spruchs ist dabei keine reine Formsache, sondern hat neben der praktischen Umsetzung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung auch wesentlichen Einfluss auf die Tragung der Kosten gemäß § 48 Abs 2 bis Abs 4 EisbG iVm § 49 Abs 2 EisbG durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und den Träger der Straßenbaulast.

Mit Leitentscheidung des VwGH Ro 2018/03/0017 vom 5.9.2018 (und Ro 2018/03/0018 vom selben Tage) stellt dieser nunmehr klar wie folgt:

„Vor diesem Hintergrund hat der Spruch der auf Basis der verwaltungsbehördlichen Entscheidung jedenfalls aus folgenden Spruchteilen zu bestehen:

Im ersten Spruchteil ist anzuordnen, welche Sicherung die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung nach den Vorschriften der EisbKrV aufzuweisen hat.

Im zweiten Spruchteil sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Kann die bestehende Anlage nicht beibehalten werden, ist eine angemessene Ausführungsfrist für die notwendige Änderungen festzustellen, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten der EisbKrV endet.

Sollte aber die bestehende Sicherung bereits der im ersten Spruchteil angeordneten Art der Sicherung entsprechen, ist auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden kann. In diesem Fall bedarf es weder der Festsetzung einer Ausführungsfrist noch einer Festlegung, wie lange die Beibehaltung der Bestandanlage zulässig ist.

Entspricht die bestehende Sicherung zwar nicht der im ersten Teil angeordneten Art der Sicherung, erfüllt sie aber die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV, so hat die Behörde im zweiten Teil ihrer Entscheidung auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden darf. Dabei hat sie jedenfalls bestimmt anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Beibehaltung erfolgen darf. Dementsprechend ist in jenen Fällen, in denen die Anlage bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden darf, ein auf sachverständiger Grundlage ermittelter Endtermin auszusprechen. Darf die Anlage im Sinne des § 102 Abs3. EisbKrV „längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung“ beibehalten werden, so ist anzugeben, bis zu welchem Termin diese Höchstfrist fallbezogen ausgeschöpft werden darf. Diese so präzise umschriebene Beibehaltungsdauer ist damit gleichzeitig auch die Ausführungsfrist für die Anpassung der Anlage an die im ersten Spruchteil angeordnete Art der Sicherung, sodass mit Ablauf der Beibehaltungsdauer der gesetzmäßige Zustand entsprechend dem ersten Spruchteil der Entscheidung hergestellt sein muss“.

Wolfgang Motter