Aktuelles

Anordnung der Ausführung und der Schließmodalitäten von Schranken durch die Eisenbahnbehörde

 | Eisenbahnkreuzungen

Gegenständlich war fraglich, ob die Behörde neben der Anordnung der Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“ auch die Ausführung (Voll- bzw. Halbschranken) und die Schließmodalität (versetztes bzw. gleichzeitiges Schließen) der Schranken anzuordnen hat, was der VwGH nunmehr mit der Entscheidung Ra 2019/03/0076 vom 28.1.2020 bejaht hat:

„Die Anordnung, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV zu sichern ist, verlangt die weitere Festlegung der Ausführung und der Schließmodalitäten nach § 4 Abs. 2 EisbKrV, und es ist kein Abspruch nach § 4 Abs.2 EisbKrV möglich, ohne dass – zuvor – die Sicherung als solche nach § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV festgelegt wurde.“

Wolfgang Motter