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Zur Frage der Zuordnung der Zwischenlagerung von Container zum Eisenbahntransport

 | Eisenbahnfrachtrecht

Gegenständlich ist ein multi-modaler Transport von Österreich in die USA. Der Transport sollte zunächst per LKW zu einem Containerterminal erfolgen, anschließend per Eisenbahn zum Hafen Bremerhaven, von dort auf dem Seeweg in die USA nach Charleston und zuletzt wieder per LKW zum Empfänger nach Michigan. Es war die Geltung der AÖSp vereinbart.

Nach der Anlieferung der Container per LKW am Containerterminal wurden diese in einem Depot gelagert, bevor sie auf den Zug aufgeladen werden sollten. Aufgrund eines Fehlers des Kranfrühers am Containerterminal stürzte ein anderer angehobener Container auf einen der zu transportierenden Container herab, wodurch die darin befindliche Ware schwer beschädigt wurde. Fraglich war nunmehr, ob der Schaden dem Straßenfrachtrecht (CMR), dem Eisenbahnfrachtrecht (CIM) oder den Speditionsvorschriften (AÖSp) zuzuordnen war.

Der OGH sprach in seiner Entscheidung 7 Ob 45/20y vom 27.05.2020 aus wie folgt: „Als Zwischenergenis folgt daher, dass die Zwischenlagerung samt Umlagerung auf dem Containerterminal […] keinen gesonderten Abschnitt bildet und die fragliche Haftung der Erstbeklagten nach frachtrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist […]. Die Zwischenlagerung der Container im Terminal der Zweitbeklagten diente ausschließlich der Vorbereitung des Bahntransportes und ist daher diesem Transportabschnitt zuzuordnen […].“
Soweit die Bestimmungen der CIM eine Haftung vorsehen, verdrängen sie in diesem Umfang die vereinbarten AÖSp…“

Die Entscheidung des OGH setzt damit die bisherige Rechtssprechung fort, wonach ein mit dem Transport zusammenhängender Umschlag oder eine Zwischenlagerung in den Anwendungsbereich des Frachtrechts fällt, da ein Umschlag oder eine Zwischenlagerung von vorneherein in den Beförderungszweck eingebettet ist (OGH 30.11.2006, 3 Ob 132/06t).

Auch im Bereich des Seefrachtsrechts besteht bereits Rechtssprechung, wonach der Umschlag im Hafen keine eigenständige Teilstrecke bildet, sondern der Seestrecke zugerechnet wird. Bei einem multi-modalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese, wenn insoweit keine besonderen Umstände gegeben sind, nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll (OLG Hamburg 24.03.2016, 6 O 67/10mwM). Das Aus- und Umladen am Hafen ist für den Transport zur See gerade zu typisch (OGH 20.04.2018, 7 Ob 116/17k zum Seefrachtrecht des UGB).

Wolfgang Motter