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Phantomfrachtführer – Identitätsdiebstahl
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Das Landesgericht Korneuburg hatte über einen Schadenersatzanspruch eines Weingroßhändlers gegen ein Transportunternehmen aufgrund entwendeter Transportgüter durch einen Phantomfrachtführer zu entscheiden.
Sachverhalt
Die klagende Partei beauftragte die beklagte Partei mit dem Transport von Champagner im Wert von EUR 121.987,84 von Frankreich nach Österreich. Die beklagte Partei vergab den Auftrag an einen Subfrachtführer (der dem Verfahren als Nebenintervenient beigetreten ist) weiter, welcher seinerseits den Transport über eine Frachtplattform an einen vermeintlich bestehenden Frachtführer vergab. Konkret meldete sich auf dieses Inserat ein Interessent, der unter Bekanntgabe seines (vermeintlichen) Namens angab, Disponent der (durchaus bekannten) Transportfirma zu sein. Zumal die Nebenintervenientin in der Vergangenheit bereits mehrere Transporte mit dieser international agierenden Firma abgewickelt hatte und ihr auch der Mitarbeiter bekannt war, zog sie diese für die Abwicklung in Betracht. Zumal die letzte Zusammenarbeit schon länger zurück lag, forderte die Nebenintervenientin vom (vermeintlichen) Subfrachtführer dennoch Dokumente und Unterlagen an, konkret die UID Nummer, die EU-Lizenz und die CMR- Versicherungsbestätigung. Die Nebenintervenientin verglich diese Daten mit den in ihrem Speditionssystem hinterlegten Daten und auch mit den Daten auf der Frachtenbörse und konnte dabei keine Abweichungen oder Auffälligkeiten finden. Vor Auftragsvergabe wurden die Daten zusätzlich von einem Kreditversicherer geprüft, dieser führte einen Datenabgleich durch und prüfte die Bonität, auch diese Prüfung wies keine Auffälligkeiten auf. Der vermeintliche Subfrachtführer stellte sich allerdings als Phantomfrachtführerin heraus, der die gesamte Ladung entwendete.
Wie konnte dies passieren? Die Dokumente waren doch alle echt und das beauftragte Transportunternehmen in der Branche bekannt…
Die angeforderten Dokumente wurden der Nebenintervenientin per E-Mail übermittelt. Bei der E-Mailadresse dürfte es sich aber um eine gefälschte E-Mailadresse gehandelt haben (die von der Nebenintervenientin im Verfahren offenbar bewusst nicht offengelegt wurde). Das real existierende Unternehmen wurde von Betrügern schlichtweg imitiert.
Seitens der Nebenintervenientin und der Beklagten sah man sich keiner Schuld bewusst, lag doch ein gefinkelter Identitätsbetrug vor. Oder?
Rechtliche Beurteilung
Das LG Korneuburg gab der klagenden Partei Recht und verurteilte die Beklagte zum vollen Schadenersatz nach Art 29 CMR. Aus dem Urteil des LG Korneuburg vom 30.1.2026, 2 Cg 23/25w:
"Der vom Frachtführer über eine Frachtenbörse beauftragte (Sub-)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereiches „in Ausübung seiner Verrichtungen“ iSd Art 3 CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub-)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten, die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt (OGH 7 Ob 91/16g). Die Nebenintervenientin haftet ihrerseits somit für die Handlungen der Phantomfrachtführerin, sofern sie die Vertragserfüllung, somit den Transport des Frachtguts betreffen. Zumal zwischen der beklagten Partei, der Nebenintervenientin und der Phantomfrachtführerin eine Vertragskette besteht, haftet die beklagte Partei sowohl für die Handlungen der Nebenintervenientin als auch der Phantomfrachtführerin."
[…]"Der Umstand, dass weder die beklagte Partei noch die Nebenintervenientin den Wert der Lieferung kannten, vermag daran nichts zu ändern. Grundsätzlich wurde bei der gegenständlichen Lieferung nur der Abholort, nicht aber der Wert der Ware angegeben. Zumal der Frachtauftrag daher nicht mit dem Beisatz, dass es sich um besonders wertvolle Ware handelt, an den Phantomfrachtführer gegeben wurde, ist der Warenwert zumindest bei der Beurteilung der Diebstahlgeneigtheit des Frachtguts nicht zu berücksichtigen."
[…]"Eine Schadensteilung nach Art 17 Abs 5 CMR ist bei Vorsatz des Frachtführers ausgeschlossen (RS0073893; 7 Ob 126/09v; Csoklich in Jarbornegg/Artmann, UGB3, Art 29 CMR, Rz 11). Zumal sich die beklagte Partei den Vorsatz der Phantomfrachtführerin zurechnen lassen muss, ist ihr damit die Möglichkeit genommen, sich auf eine allfälliges Mitverschulden gem Art 17 Abs 5 zu berufen."
Auswirkungen und Gegenmaßnahmen
Der bisherigen Rechtsprechung in Österreich ist im Wesentlichen gemein, dass ein Frachtführer, egal wie sorgfältig dieser seinen Subfrachtführer ausgewählt hat, sich dennoch stetes dessen Vorsatz wie seinen eigenen Vorsatz zurechnen lassen muss und hierfür nach Art 29 CMR unbeschränkt in voller Höhe haftet.
Trotz dieser vollen Haftung des Frachtführers gegenüber dem Kunden kann es aber vorkommen, dass der eigene CMR-Verkehrshaftungsversicherer gegenüber dem Frachtführer leistungsfrei ist, dh der Frachtführer auf dem Schaden letztlich sitzen bleibt und die Versicherung nicht deckt. Dies kann insb. dann der Fall sein, wenn der Geschäftsführung des Frachtführers grobes Organisationsverschulden nach § 6 Abs 1 VersVG bei der Auswahl und Überprüfung des Subfrachtführers bzw bei der diesbezüglichen Schulung und Kontrolle seiner Disponenten vorzuwerfen ist.
Zur Vermeidung von Schadensfällen bzw zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Verkehrshaftungsversicherers ist daher bei der Auswahl und Überprüfung von Subfrachtführern besondere Sorgfalt anzuwenden:
"Zur Gefahrenabwehr bei Beauftragung eines Subfrachtführers über Frachtenbörsen gibt es eine Vielzahl von Veröffentlichungen. Vom Frachtführer kann verlangt werden, dass er einerseits die Gefahren, andererseits die Checklisten mit Verhaltensvorschlägen grundsätzlich kennt und in seinem Unternehmen in geeigneter Art und Weise Anweisungen erteilt und deren Einhaltung überwacht. Verlangt werden kann vom Frachtführer eine Prüfung des Unternehmers, die umso sorgfältiger sein muss, je höher die erkannte Diebstahlsgefahr ist. Hinzu kommen Prüfkriterien, anhand derer das Personal mit Aussicht auf Erfolg ermessen kann, ob ein Frachtführer tatsächlich ein solcher ist oder ein Betrüger. Deswegen ist nicht nur zu verlangen, dass wesentliche Unterlagen zur Verifizierung des Frachtführers vorgelegt werden, sondern dass diese hinterfragt werden, weshalb der Frachtführer Weisungen zum Umgang mit eingeholten Dokumenten erteilen und deren Einhaltung überwachen muss. Insbesondere sind vom Frächter vor Vergabe des Transportauftrags ein aktueller Gewerbeberechtigungsnachweis, ein aktueller Firmenbuchauszug, eine aktuelle europäische Transportlizenz, aktueller Versicherungsnachweis, eine Telefonnummer (Kontrollanruf per Festnetz), eine Faxnummer (Kontrolle), eine E-Mail-Adresse (Vorsicht bei der Verwendung von Gratis-E-Mail-Adressen), IBAN und BIC sowie die UID-Nummer anzufordern und zu prüfen […] Mitarbeiter, die Prüfungen vornehmen sollen, müssen wissen, wie sie prüfen sollen und wie sie Fälschungen erkennen. Allgemein zugängliche Prüfmöglichkeiten, zB zur Validität einer Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer, müssen bekannt sein und auch genutzt werden" (vgl LG Korneuburg 30.1.2026, 2 Cg 23/25w).
Mittlerweile zieht auch die Technik zur Abwehr von Phantomfrachtführern nach und bestehen nunmehr Tools wie https://www.cargocheck.ai/ um Phantomfrachtführer vorab besser zu erkennen.
Wolfgang Motter