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Eisenbahnkreuzungen – Errichtungskosten
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Aufgrund zweier außerordentlichen Revisionen eines Bundeslandes hatte der VwGH über die Erfordernis, Höhe und Nachweis von Kosten für die Errichtung von Eisenbahnsicherungsanlagen zu entscheiden (Ra 2024/03/0085 und Ra 2024/03/0063). In beiden Fällen wurden die Revisionen des Landes zurückgewiesen und die vorangehenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt.
Die Erkenntnisse des VwGH schließen damit an die Entscheidung des VwGH vom 3.3.2025, Ra 2024/03/0055 an, mit der VwGH die Revision einer Gemeinde zu den Errichtungskosten ebenfalls zurückgewiesen hat.
Im Erkenntnis VwGH 31.7.2025, Ra 2024/03/0085 wurde zudem die grundsätzliche Zulässigkeit einer linearen Aufteilung der Kosten einer Gruppensicherung ausgesprochen.
Im diesen Erkenntnis vorangehenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14.6.2024, LVwG-AV-1012/009-2019 hielt dieses zudem fest, dass hinsichtlich der Errichtungskosten jene Kosten maßgeblich, die tatsächlich angefallen sind und nicht nur jene, die explizit nachgewiesen werden können. Zudem hat das LVwG die Erforderlichkeit der Einholung von „Vergleichsangeboten“ verneint:
„Die Behörde hat im Zuge der Bestimmung der Kostenteilungsmasse sowie der Festsetzung des Kostenaufteilungsschlüssels ein Gutachten der Sachverständigenkommission iSd § 48 Abs. 4 EisbG eingeholt. Kosten iSd § 48 Abs. 2 EisbG definieren sich als jener bewertete Verbrauch von wirtschaftlichen Gütern materieller und immaterieller Art, die zur Erstellung und zum Absatz von Sach- und/oder Dienstleistungen sowie zur Schaffung und Aufrechterhaltung der dafür notwendigen Teilkapazitäten verwertet werden. Sie lassen sich daher aus dem (tatsächlichen) Aufwand herleiten. Es wird unter den Errichtungskosten daher alles verstanden, was für die Herstellung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung aufgewendet wird oder worden ist. Hierbei fließt einerseits das Entgelt für gekaufte oder zu kaufende Gegenstände und andererseits das Entgelt für geleistete oder zu leistende Arbeit ein. Die Summe dieser Positionen bildet sodann die Errichtungskosten im Sinne des § 48 Abs. 2 EisbG.
Es sind jene Kosten aufzuteilen, die durch die Umsetzung der von der Behörde getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen (VwGH Ra 2022/03/0283 Rz 29).
Aus der Einholung eines Vergleichsangebotes, um zu ermitteln, ob die konkrete Sicherungsanlage allenfalls günstiger hätte errichtet werden können, wäre demnach nichts zu gewinnen. Es waren sohin die tatsächlich angefallenen Kosten laut den vorgelegten SAP Auszügen für die Eisenbahnkreuzungen […] zu berücksichtigen. Diese sind schon von der belangten Behörde ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt worden. […]
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 23.8.2013, 2011/03/0131; VwSlg. 18.673 A; VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284). Die gegenständlichen Gutachten der Sachverständigenkommission umfassen sowohl Befund als auch Gutachten im engeren Sinn und stellen nachvollziehbar dar, wie die Kommission zu ihren Ergebnissen gelangt ist und auf welche Tatsachen sie sich dabei gestützt hat. Einen wesentlichen Mangel lässt es hingegen nicht erkennen. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die Ausführungen und Berechnungen der Sachverständigenkommission betreffend die Errichtungskosten nach nunmehr erfolgter Ergänzung, auch im Hinblick auf die Ausführungen in den stattgefundenen Verhandlungen des Weiteren als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen im Sachverständigengutachten auch nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, hat sie doch stets (nur) die Höhe und Plausibilität der angegebenen Gesamtkosten bestritten und behauptet, es wäre ihr nicht möglich gewesen ein Gegengutachten beizubringen, da ihr die dafür notwendigen Informationen nicht vorliegen würden. Festgehalten wird, dass alle […] vorgelegten Urkunden durch das erkennende Gericht stets den Parteien übermittelt wurden.
Auch die Vorlage des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W225 2200534-2/97E, vermag an diesen Ausführungen nichts zu ändern, da es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die für das hiesige Verfahren auch keine Bindungswirkung entfaltet. Die Kosten sind – wie bereits oben ausgeführt – jene, die tatsächlich angefallen sind und nicht nur jene, die explizit nachgewiesen werden können.“