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Meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bei unzureichender Ermittlung der Kosten durch die Behörde

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Verfahrensgegenständlich war im Wesentlichen der Nachweis der Höhe der Kosten für die Errichtung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung bzw die Frage, ob die bisherige Darstellung der Kosten gemäß Formblatt  Anlage 1 der "Richtlinie zur Auszahlung von Zuschüssen zum Gemeindekostenanteil für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestrassen" sowie eine Plausibilitätsprüfung durch die SCHIG ausreichend waren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat der diesbezüglichen Beschwerde des Trägers der Straßenbaulast (Land Niederösterreich) Folge gegeben, den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Seitens der Landeshauptfrau von Niederösterreich wurde gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Amtsrevision erhoben. Der VwGH gab der Revision im Hinblick auf die meritorische Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG Folge, bestätigte aber im Ergebnis die Mängel des von der Behörde eingeholten Gutachtens der Sachverständigenkommission:

"Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht zwar Mängel des eingeholten Gutachtens der Sachverständigenkommission und des darauf aufbauenden Bescheides der belangten Behörde aufgezeigt. Dass diese Mängel im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde gerechtfertigt hätten, vermag das Verwaltungsgericht aber nicht darzulegen.

Wenn das Verwaltungsgericht argumentiert, die Gutachtensergänzung im gerichtlichen Verfahren wäre deutlich umständlicher als eine Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde, rechtfertigt allein dieses
Argument eine Zurückverweisung der Rechtssache nicht. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Gutachtensergänzung durch das Verwaltungsgericht nicht auch schriftlich und im Falle einer notwendigen
Erörterung – anders als das Verwaltungsgericht vermeint – nur mit repräsentativen Mitgliedern der Gutachterkommission erfolgen können sollte. Auf die Möglichkeit für das Verwaltungsgericht, auch andere geeignete
Beweismittel – wie etwa ein Gutachten eines anderen geeigneten Sachverständigen – einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen (vgl. näher VwGH 24.1.2018, Fr 2017/03/0009), sei lediglich
hingewiesen." (VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0005)

 

 

 

Wolfgang Motter