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Flug Thailand – Deutschland: Keine Anwendung der Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261/2004

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Der Kläger brachte im Verfahren vor, er habe den einen am 3.12.2023 von Bangkok nach München, Abflug geplant für 0:50 Uhr Ortszeit, gebucht und bezahlt gehabt, der Flug sei jedoch mehrmals verschoben worden auch über Nacht, weswegen der Kläger samt seiner Ehefrau gezwungen gewesen sei, in München zu nächtigen.

Daraus resultiere ein Verspätungsschaden, je € 600,– gemäß EU-Reiserechtsverordnung sowie Nächtigungskosten in einem Hotel € 266,60.

Die Beklagte habe eine Niederlassung in der EU, es sei daher Gerichtsstand gemäß Art. 17 und 18 EuGVVO gegeben. Der Kläger habe die Tickets in Österreich gekauft sei Konsument mit Wohnsitz in der EU, es sei daher EU-Recht anzuwenden.

Die beklagte Airline bestritt und wandte ein, dass die Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261/2004 nicht anwendbar sei, da diese gemäß ihrem Art 3 nur für in der EU startende Flüge anwendbar sei.
Die Beklagte sei ein in Thailand registriertes und situiertes Luftfahrtunternehmen und habe keinen Unternehmenssitz in der EU. Die Tickets seien durch einen dritten Ticketshop in München ausgestellt worden und wurde bestritten, dass die Tickets in Österreich gekauft worden seien.

Darüber hinaus liege ein exkulpierender außergewöhnlicher Umstand vor, da vom 3.12.2023 6.00 Uhr bis 4.12.2023 5.59 Uhr der Flughafen München geschlossen gewesen sei und kein Flugbetrieb stattgefunden habe, und Flüge daher nicht landen hätten dürfen, was zu Verspätungen in aller Welt geführt habe.

 

Das Handelsgericht Wien wies die Klage mit Urteil vom 24.1.2025, 6 C 786/24t ab. Aus dem Urteil:

„Der Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht nicht, da die Fluggastrechteverordnung aufgrund ihres Art. 3 nur auf alle in der EU startenden Flüge anzuwenden ist und die Beklagte nachweislich in Bangkok situiert ist. Es handelt sich daher um kein in der EU registriertes Luftfahrtunternehmen. Sonstige Anspruchsgrundlagen für den Verspätungsschaden wurden nicht vorgebracht. Weiters blieb der Kläger jedes Vorbringen dahingehend schuldig, worin die Verspätung des Fluges gelegen wäre, es fehlen Abflug- und Ankunftszeiten, somit mangelt es schon an der Darlegungspflicht des Klägers. Das ist jedoch irrelevant, da die Beklagte ihrer Behauptungspflicht und Beweispflicht betreffend einen außergewöhnlichen Umstand ausreichend nachkam. Die Schließung eines Flughafens und die Unmöglichkeit des Anfluges desselben während der Schließzeit stellen außergewöhnliche Umstände dar. Dies exkulpiert jedoch das Luftfahrtunternehmen von der Zahlung einer Ausgleichsleistung.“

„Betreffend die Übernachtungskosten […] handelt es sich um einen Anspruch, welcher nicht durch die Fluggastrechteverordnung gedeckt ist, somit auf allgemeinem Schadenersatz gründet. Die Beklagte bestritt die Anwendung vom Kläger behauptete Anwendbarkeit österreichischen materiellen Rechts, dessen Anwendung jedoch dahingestellt bleiben kann, da selbst bei Anwendung der österreichischen Schadenersatzregeln ein Anspruch des Klägers nicht zu Recht bestünde. Es ist nämlich weder rechtswidriges noch schuldhaftes Handeln der Beklagten aus dem festgestellten Sachverhalt erkennbar, welches jedoch für schadenersatzrechtliche Haftung Voraussetzung ist.“ (HG Wien 24.1.2025, 6 C 786/24t)

Wolfgang Motter