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Zur Besorgungsgehilfenhaftung des Eisenbahn-Wagenhalters
| Eisenbahnfrachtrecht
Nach dem allgemeinen Deliktsrecht haftet der Schädiger, der mit dem Geschädigten in keinem Vertragsverhältnis steht, gemäß § 1315 ABGB nur, wenn er sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient hat.
In einer von unserer Kanzlei erwirken rechtskräftigen Entscheidung des Handelsgerichts Wien vom 11.8.2016 hat dieses nunmehr geurteilt, dass ein Eisenbahn-Wagenhalter, der sich gegenüber dem Eisenbahninfrastrukturbetreiber auf die haftungseinschränkende Besorgungsgehilfenhaftung beruft, dazu den Besorgungsgehilfen benennen und nachzuweisen hat. Im gegenständlichen Fall wurde ein falsch eingebautes Bauteil im Wagen von der vom Wagenhalter beauftragten Werkstätte im Zuge der Wartung übersehen. Wer das Bauteil allerdings zuvor falsch eingebaut hatte, konnte der Wagenhalter nicht nachweisen.
Aus dem Urteil:
„Hinsichtlich des schuldhaft mangelhaften Lagereinbaus kann die Beklagte [Wagenhalter, Anmk.] sich jedoch nicht darauf berufen, sich eines Besorgungsgehilfen bedient zu haben, der weder untüchtig noch gefährlich gewesen sei (§ 1315 ABGB). Es wäre nämlich an ihr gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass und welchen Besorgungsgehilfen sie herangezogen hat. Erst dann trifft die Beweislast für dessen Untüchtigkeit den Geschädigten. Die Beklagte hat nicht offengelegt, welches Besorgungsgehilfen sie sich für den letzten Lagertausch bedient hat und muss sich daher den mangelhaften Einbau, der den Schaden bei der Klägerin verursachte, selbst zurechnen lassen. Dass der Mangel durch Dritte, nämlich die Werkstatt … [und das Eisenbahnverkehrsunternehmen, Anmk.] schuldhaft und entgegen ihrer Vertragspflichten nicht entdeckt und damit der Schaden nicht verhindert wurde, exkulpiert sie nicht. Es ist § 1301 ABGB anzuwenden, wonach für den Fall, dass sich nicht bestimmte Schadensteile eine bestimmten Schädiger zurechnen lassen, Solidarhaftung besteht.“