{"id":691,"date":"2021-05-18T10:23:19","date_gmt":"2021-05-18T08:23:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/\/?p=691"},"modified":"2021-10-11T18:10:24","modified_gmt":"2021-10-11T16:10:24","slug":"gefahrenguttransporte-angabe-der-kennung-der-abfallverzeichnis-verordnung-nicht-ausreichend-fuer-art-22-cmr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/en\/aktuell\/strassenfrachtrecht\/gefahrenguttransporte-angabe-der-kennung-der-abfallverzeichnis-verordnung-nicht-ausreichend-fuer-art-22-cmr\/","title":{"rendered":"Gefahrenguttransporte: Angabe der Kennung der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht ausreichend f\u00fcr Art 22 CMR"},"content":{"rendered":"<p>1. Gegenst\u00e4ndlich war ein Transport von losem Elektroschrott von Deutschland nach \u00d6sterreich, bei dem der Elektroschrott aufgrund darin befindlicher Batterien in Brand geriet und dadurch den Transport-LKW des ausf\u00fchrenden Subfr\u00e4chters besch\u00e4digte. Dessen Versicherer klagten den Auftraggeber des gesch\u00e4digten Subfrachtf\u00fchrers, bei dem es sich um einen weiteren Subfrachtf\u00fchrer handelte, der den Transportauftrag seinerseits wiederum von einem anderen Frachtf\u00fchrer \u00fcbernommen hatte. Ur-Absender des Elektroschrotts war ein M\u00fcllabfuhr-Unternehmen aus Deutschland. Dem Transportauftrag beigef\u00fcgt war ein Abholhinweis des deutschen M\u00fcllabfuhr-Unternehmens u.a. mit dem Hinweis: <em>\u201eAVV 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Ger\u00e4te, die gef\u00e4hrliche Bauteile 66) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>2. Der OGH gab der Klage gem\u00e4\u00df Art 22 CMR statt und f\u00fchrte u.a. aus wie folgt:<\/p>\n<p><em>\u201eDass der (Sub-)Frachtf\u00fchrer, der seinerseits einen (weiteren) Subfrachtf\u00fchrer beauftragt, diesem gegen\u00fcber als Absender gilt, entspricht herrschender Ansicht (7 Ob 135\/18f; j\u00fcngst 7 Ob 109\/20k; vgl RS0116125; RS0106763).[\u2026] Nach Art 22 Abs 1 CMR hat der Absender den Frachtf\u00fchrer, wenn er ihm gef\u00e4hrliche G\u00fcter \u00fcbergibt, auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsma\u00dfnahmen anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen worden, so obliegt es dem Absender oder dem Empf\u00e4nger, mit anderen Mitteln zu beweisen, dass der Frachtf\u00fchrer die genaue Art der mit der Bef\u00f6rderung der G\u00fcter verbundenen Gefahren gekannt hat. Gem\u00e4\u00df Art 22 Abs 2 CMR haftet der Absender f\u00fcr alle durch die \u00dcbergabe dieser G\u00fcter zur Bef\u00f6rderung oder durch ihre Bef\u00f6rderung entstehenden Kosten und Sch\u00e4den. Die Beklagte als Absenderin war somit nach Art 22 Abs 1 CMR verpflichtet, den Unterfrachtf\u00fchrer \u00fcber die betreffende Art des Guts zu informieren sowie diesen \u201eauf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsma\u00dfnahmen anzugeben. In der Lehre wird dazu allerdings auch vertreten, dass unter Hinweis auf die im Transportrecht geltenden und jeweils einschl\u00e4gigen Gefahrengutvorschriften die Bekanntgabe von Gefahrenklassen ausreichen kann, weil diese der (Unter-)Frachtf\u00fchrer kennen muss (Csoklich in Jabornegg\/Artmann, UGB\u00b2 Art 22 CMR Rz 4; de la Motte\/Temme in Thume, CMR-Kommentar\u00b3 Art 22 CMR Rn 31; vgl auch Jesser-Hu\u00df in M\u00fcKoHGB, 4. Aufl 2020, CMR Art 22 Rn 8). [\u2026]Die Unterfrachtf\u00fchrerin hat mit dem von der Beklagten erteilten Transportauftrag allerdings auch den zuvor an ein deutsches M\u00fcllabfuhrunternehmen gerichteten Abholauftrag erhalten, der den Hinweis enthielt: \u201eE-Schrott SG3 + SG5, ca. 22 to\u201c und kleingedruckt \u201eAVV 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Ger\u00e4te, die gef\u00e4hrliche Bauteile 66) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen\u201c. Die Kennung \u201eAVV 20 01 35*\u201c bezieht sich offensichtlich auf eine <strong>Klassifizierung nach der Verordnung \u00fcber das Europ\u00e4ische Abfallverzeichnis<\/strong> (Abfallverzeichnis-Verordnung; AVV; BGBl II 2003\/570 idgF BGBl II 2008\/498, Anlage 2). Die Klassifizierung \u201e20 01 35*\u201c bezeichnet \u201egebrauchte elektrische und elektronische Ger\u00e4te, die gef\u00e4hrliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen\u201c. Nach der AVV umfassen \u201egef\u00e4hrliche Bauteile elektrischer und elektronischer Ger\u00e4te (&#8230;) zB Akkumulatoren und unter 16 06 aufgef\u00fchrte und als gef\u00e4hrlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlr\u00f6hren und sonstiges beschichtetes Glas\u201c. Daraus wird zwar deutlich, dass es sich bei besagten gef\u00e4hrlichen Bestandteilen \u2013 beispielsweise \u2013 um \u201eals gef\u00e4hrlich eingestufte Batterien\u201c handeln kann, eine konkrete Information welche bestimmten gef\u00e4hrlichen Stoffe im betreffenden Ladegut tats\u00e4chlich enthalten sind und welche genaue Art von Gefahr damit verbunden ist, ergibt sich daraus aber nicht. Im Ergebnis folgt daher, dass der auf der AVV beruhende Hinweis \u201egef\u00e4hrliche Bauteile\u201c <strong>wegen der damit verbundenen blo\u00df beispielhaften und sehr unterschiedliche Problemstoffe umfassenden Aufz\u00e4hlung keine dem Art 22 CMR entsprechende konkrete Gefahreninformation darstellt<\/strong>. Da die Beklagten somit ihrer Informationspflicht nach Art 22 CMR nicht entsprochen hat, muss sie f\u00fcr alle durch die Bef\u00f6rderung dieser G\u00fcter entstandenen Sch\u00e4den einstehen. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung (Koller, Transportrecht10 Art 22 CMR Rn 5; Csoklich in Jabornegg\/Artmann, UGB\u00b2 Art 22 CMR Rz 8), die insbesondere auch den hier vorgelegenen Sachschaden am Fahrzeug umfasst (de la Motte\/Temme in Thume, CMR-Kommentar\u00b3 Art 22 CMR Rn 31).\u201c <\/em><\/p>\n<p>3. Anmerkungen: Schwerpunkt der vorangehenden Verfahren vor dem LG Salzburg und dem OLG Linz war nicht die Haftung des beklagten Subfr\u00e4chters nach Art 22 CMR, sondern die Frage der Haftung nach Art 10 CMR (Haftung des Absenders f\u00fcr mangelhafte Verpackung). Seitens der Kl\u00e4ger wurde insbesondere vorgebracht, dass Batterien in Elektroschrott gesondert zu verpacken seien.<\/p>\n<p>Seitens der Beklagten wurde wiederum argumentiert, dass die geh\u00f6rige Verpackung nicht Sache des beklagten (Sub)Frachtf\u00fchrers sein kann, sondern die diesbez\u00fcgliche Verpflichtung nur den Ur-Absender der Waren treffen k\u00f6nne und die Klage daher direkt an diesen zu richten sei. Nur der urspr\u00fcngliche Warenabsender selbst kennt die Eigenheiten seines Gutes (wie beispielsweise generell das Vorliegen eines besonderen Schwerpunktes, einer besonderen Sensibilit\u00e4t des Gutes oder wie im gegenst\u00e4ndlichen Fall die Zusammensetzung des Elektroschrotts) und damit auch die Verpackungsbed\u00fcrftigkeit des von ihm zum Transport \u00fcbergebenen Gutes. Der Frachtf\u00fchrer hat hierauf keinen Einfluss. Die von der Rechtsprechung entwickelte \u201eZweifelsregel\u201c, wonach im Zweifel der Absender zur Verpackung der Ware verpflichtet ist (vgl zB OGH 7 Ob 159\/16g), k\u00f6nne sich daher nur auf den Ur-Absender gegen\u00fcber dem Frachtf\u00fchrer beziehen, nicht aber auch auf den Frachtf\u00fchrer gegen\u00fcber dem Subfrachtf\u00fchrer im Rahmen des Art 10 CMR. Zur Untermauerung wurde \u201eanalog\u201c auf die Entscheidung des OGH 7 Ob 135\/18f verwiesen, wonach bei Fahrzeugsch\u00e4den aus Verladefehlern nur der Ur-Absender zum Schadenersatz verpflichtet ist, nicht aber der Frachtf\u00fchrer gegen\u00fcber dem Subfrachtf\u00fchrer: <em>\u201eDass der Subfrachtf\u00fchrer, der seinerseits einen weiteren Subfrachtf\u00fchrer beauftragt, diesem gegen\u00fcber als Absender gilt, entspricht herrschender Ansicht. Aus dieser (rechtlichen) Absendereigenschaft allein folgt aber \u2013 entgegen der rein begrifflichen Argumentation der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht zwingend auch in jedem Fall die Beladepflicht. Ob dies zutrifft, ist vielmehr nach Inhalt und Umfang der im Einzelfall \u00fcbernommenen Vertragspflichten zu pr\u00fcfen (vgl auch die Fallkonstellationen zu 7 Ob 222\/13t; 7 Ob 165\/08b; 3 Ob 265\/02w).[\u2026] War die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nicht zur Verladung verpflichtet, dann k\u00f6nnen auch die die Verladung ausf\u00fchrenden Mitarbeiter der Urabsenderin (Verk\u00e4uferin) nicht nach \u00a7 1313a ABGB Erf\u00fcllungsgehilfen der Beklagten sein. Der Kl\u00e4gerin stehen folglich Ersatzanspr\u00fcche nur gegen die Urabsenderin (Verk\u00e4uferin) aufgrund der Schutzwirkung des von dieser mit dem Hauptfrachtf\u00fchrer abgeschlossenen Vertrags zu\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>Der OGH wiederum verneinte vorliegend die Anwendbarkeit von Art 10 CMR, da Elektroschrott in loser Sch\u00fcttung als unverpacktes Transportgut gilt und l\u00f6ste den Fall \u00fcber Art 22 CMR.<\/p>\n<p>Die diesbez\u00fcgliche Entscheidung des OGH aber, wonach die Abfallkennung \u201eAVV 20 01 35*\u201c der Entscheidung der Kommission 2000\/532\/EG bzw der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) keine ausreichende Information an den (Sub)Frachtf\u00fchrer gem\u00e4\u00df Art 22 CMR darstellt, erscheint\u00a0 streng, insbesondere da unter diese Kennung ausdr\u00fccklich auch Batterien und Akkumulatoren fallen und dies einem auf Abfalltransporte spezialisierten Transportunternehmen (\u00a7 1299 ABGB) bekannt sein m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Offen bleibt nunmehr, welche Informationen und Warnhinweise neben der Abfallkennung konkret erforderlich sind, um den Anforderungen nach Art 22 CMR zu gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Wolfgang Motter<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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