{"id":677,"date":"2021-05-18T10:10:51","date_gmt":"2021-05-18T08:10:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/\/?p=677"},"modified":"2021-05-18T10:10:51","modified_gmt":"2021-05-18T08:10:51","slug":"neue-kostenentscheidung-bei-reinvestitionen-in-technische-sicherungsanlagen-nach-ablauf-der-technischen-nutzungsdauer-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/en\/aktuell\/eisenbahnkreuzungen\/neue-kostenentscheidung-bei-reinvestitionen-in-technische-sicherungsanlagen-nach-ablauf-der-technischen-nutzungsdauer-moeglich\/","title":{"rendered":"Neue Kostenentscheidung bei Reinvestitionen in technische Sicherungsanlagen nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p class=\"\">1. Im vorliegenden Fall war eine bestehende Eisenbahnkreuzung bislang durch eine zuggeschaltete <u>Lichtzeichenanlage gem\u00e4\u00df \u00a7 9 EKVO 1961<\/u> zu sichern. Die <u>technische Nutzungsdauer der Altanlage<\/u> (<u>Baujahr 1984<\/u>, Nutzungsdauer ca. 25 Jahre) war <u>bereits abgelaufen<\/u>. Mit Bescheid aus dem Jahre 2015 wurde nunmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs 2 EisbG die <u>Sicherung durch Lichtzeichen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV<\/u> angeordnet. Als Zusatzeinrichtung war ein L\u00e4utewerk zu errichten. Als Ausf\u00fchrungsfrist wurde eine Frist von zwei Jahren bestimmt.<\/p>\n<p class=\"\">Die Beh\u00f6rde erster Instanz, als auch das zust\u00e4ndige Landesverwaltungsgericht, sahen darin eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart, der gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2019\/03\/0012 vom 26.6.2019 iVm VwGH 18.2.2015, Ro 2014\/03\/077 eine neue Kostenregelung gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 48 Abs 2 bis 4 EisbG entgegenst\u00fcnde. Der VwGH allerdings hat der dagegen erhobenen au\u00dferordentlichen Revision des Eisenbahninfrastruktur-betreibers stattgegeben und f\u00fchrt in seinem Erkenntnis<strong> Ra 2019\/03\/0161 vom 2. April 2020<\/strong> u.a. aus wie folgt:<\/p>\n<p class=\"\"><em>\u201eZutreffend macht die Revision geltend, dass diese Vorjudikatur auf den gegenst\u00e4ndlichen Fall nicht ohne Weiteres \u00fcbertragen werden kann. Anders als in jenem Fall, der dem Erkenntnis Ro 2014\/03\/0077 zugrunde lag, wurde im gegenst\u00e4ndlichen Fall nicht blo\u00df dahingehend entschieden, dass die bisherigen Sicherungen beibehalten werden k\u00f6nnen. Es wurde auch nicht nur \u00fcber die Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart durch Gew\u00e4hrleisten des Sichtraumes oder die (vorl\u00e4ufige) Beibehaltung einer Schrankenanlage mit Lichtzeichen gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 102 Abs. 3 EisbKrV abgesprochen, wie dies im Falle des Erkenntnisses Ra 2019\/03\/0012 geschehen war. <\/em><\/p>\n<p class=\"\"><em>Im vorliegenden Fall ordnete der Landeshauptmann von Ober\u00f6sterreich mit Bescheid vom 16. Juli 2015 vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 2 EisbG an, dass die gegenst\u00e4ndliche Eisenbahnkreuzung, deren Sicherungsanlagen aufgrund des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer jedenfalls zu erneuern waren, durch eine Lichtzeichenanlage mit L\u00e4utewerk gesichert werden m\u00fcsse. Es lag somit kein Fall vor, in dem die bestehende Sicherung im Wesentlichen unver\u00e4ndert weiterbelassen werden konnte, wodurch die bisher vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen F\u00e4lle gekennzeichnet waren, sondern es wurde eine (neue) Entscheidung \u00fcber die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wurde, die mit der fr\u00fcher angeordneten vergleichbar war, spielt dabei keine Rolle. <\/em><\/p>\n<p class=\"\"><em>Bei dieser Ausgangslage kommen die Erw\u00e4gungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Vorjudikatur, wonach die M\u00f6glichkeit einer (neuen) Entscheidung \u00fcber die Kostentragung die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung oder &#8211; wie fallbezogen &#8211; die Rechtswirkungen einer fr\u00fcher vereinbarten Kostenregelung unterlaufen w\u00fcrde, nicht zum Tragen. Es liegt vielmehr eine Konstellation vor, in der &#8211; wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis Ra 2019\/03\/0012, Rn. 20, anerkannt hat &#8211; eine bestehende Kostenregelung oder Kostenentscheidung im Gefolge der Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 2 EisbG neu geregelt werden kann.\u201c <\/em><\/p>\n<p class=\"\">Im Ergebnis stellt der VwGH somit hinsichtlich der Frage nach der Zul\u00e4ssigkeit einer neuen Kostenentscheidung darauf ab, <strong><em>\u201eob die bestehende Sicherung im Wesentlichen unver\u00e4ndert weiterbelassen werden kann\u201c <\/em><\/strong>(vgl.<br \/>\nRa 2019\/03\/0161 Rz 20).<\/p>\n<p class=\"\">2. Noch offen ist derzeit die Frage, wie bei technischen Sicherungsanlagen zu verfahren ist, deren technische Nutzungsdauer noch nicht zur G\u00e4nze abgelaufen ist. Derartige Fallkonstellationen befinden sich derzeit im Verfahrensstadium der Beschwerde vor einem Landesverwaltungsgericht.<\/p>\n<p class=\"\">Wolfgang Motter<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Im vorliegenden Fall war eine bestehende Eisenbahnkreuzung bislang durch eine zuggeschaltete Lichtzeichenanlage gem\u00e4\u00df \u00a7 9 EKVO 1961 zu sichern. Die technische Nutzungsdauer der Altanlage (Baujahr 1984, Nutzungsdauer ca. 25 Jahre) war bereits abgelaufen. 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