{"id":662,"date":"2021-05-18T10:06:49","date_gmt":"2021-05-18T08:06:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/\/?p=662"},"modified":"2021-05-18T10:06:49","modified_gmt":"2021-05-18T08:06:49","slug":"aufbau-des-bescheidsspruchs-bei-der-ueberpruefung-bestehender-sicherungsanlagen-gemaess-%c2%a7-102-eisbkrv-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/en\/aktuell\/eisenbahnkreuzungen\/aufbau-des-bescheidsspruchs-bei-der-ueberpruefung-bestehender-sicherungsanlagen-gemaess-%c2%a7-102-eisbkrv-2012\/","title":{"rendered":"Aufbau des Bescheidsspruchs bei der \u00dcberpr\u00fcfung bestehender Sicherungsanlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 102 EisbKrV 2012"},"content":{"rendered":"<p class=\"\">Die \u00dcberpr\u00fcfung bestehender Sicherungsanalgen gem\u00e4\u00df \u00a7 102 EisbKrV 2012 durch die Beh\u00f6rde sowie die anschlie\u00dfende Verfassung des Bescheidsspruchs wurde in der Praxis unterschiedlich gehandhabt und bestand dahingehend erheblicher Auslegungsbedarf durch den VwGH. Die Ausgestaltung des Spruchs ist dabei keine reine Formsache, sondern hat neben der praktischen Umsetzung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung auch wesentlichen Einfluss auf die Tragung der Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs 2 bis Abs 4 EisbG iVm \u00a7 49 Abs 2 EisbG durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und den Tr\u00e4ger der Stra\u00dfenbaulast.<\/p>\n<p class=\"\">Mit Leitentscheidung des <strong>VwGH Ro 2018\/03\/0017 vom 5.9.2018 <\/strong>(und Ro 2018\/03\/0018 vom selben Tage) stellt dieser nunmehr klar wie folgt:<\/p>\n<p class=\"\"><em>\u201eVor diesem Hintergrund hat der Spruch der auf Basis der verwaltungsbeh\u00f6rdlichen Entscheidung jedenfalls aus folgenden Spruchteilen zu bestehen: <\/em><\/p>\n<p class=\"\"><em><strong>Im ersten Spruchteil<\/strong> ist anzuordnen, welche Sicherung die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung nach den Vorschriften der EisbKrV aufzuweisen hat. <\/em><\/p>\n<p class=\"\"><em><strong>Im zweiten Spruchteil<\/strong> sind folgende F\u00e4lle zu unterscheiden: <\/em><\/p>\n<p class=\"\"><em>Kann die bestehende Anlage nicht beibehalten werden, ist eine angemessene Ausf\u00fchrungsfrist f\u00fcr die notwendige \u00c4nderungen festzustellen, die sp\u00e4testens 17 Jahre ab Inkrafttreten der EisbKrV endet. <\/em><\/p>\n<p><em>Sollte aber die bestehende Sicherung bereits der im ersten Spruchteil angeordneten Art der Sicherung entsprechen, ist auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden kann. In diesem Fall bedarf es weder der Festsetzung einer Ausf\u00fchrungsfrist noch einer Festlegung, wie lange die Beibehaltung der Bestandanlage zul\u00e4ssig ist. <\/em><\/p>\n<p class=\"\"><em>Entspricht die bestehende Sicherung zwar nicht der im ersten Teil angeordneten Art der Sicherung, erf\u00fcllt sie aber die Voraussetzungen des \u00a7 102 Abs. 3 EisbKrV, so hat die Beh\u00f6rde im zweiten Teil ihrer Entscheidung auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden darf. Dabei hat sie jedenfalls bestimmt anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Beibehaltung erfolgen darf. Dementsprechend ist in jenen F\u00e4llen, in denen die Anlage bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden darf, ein auf sachverst\u00e4ndiger Grundlage ermittelter Endtermin auszusprechen. Darf die Anlage im Sinne des \u00a7 102 Abs3. EisbKrV \u201el\u00e4ngstens 17 Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung\u201c beibehalten werden, so ist anzugeben, bis zu welchem Termin diese H\u00f6chstfrist fallbezogen ausgesch\u00f6pft werden darf. Diese so pr\u00e4zise umschriebene Beibehaltungsdauer ist damit gleichzeitig auch die Ausf\u00fchrungsfrist f\u00fcr die Anpassung der Anlage an die im ersten Spruchteil angeordnete Art der Sicherung, sodass mit Ablauf der Beibehaltungsdauer der gesetzm\u00e4\u00dfige Zustand entsprechend dem ersten Spruchteil der Entscheidung hergestellt sein muss\u201c.<\/em><\/p>\n<p class=\"\">Wolfgang Motter<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcberpr\u00fcfung bestehender Sicherungsanalgen gem\u00e4\u00df \u00a7 102 EisbKrV 2012 durch die Beh\u00f6rde sowie die anschlie\u00dfende Verfassung des Bescheidsspruchs wurde in der Praxis unterschiedlich gehandhabt und bestand dahingehend erheblicher Auslegungsbedarf durch den VwGH. 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