{"id":658,"date":"2021-05-18T10:05:36","date_gmt":"2021-05-18T08:05:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/\/?p=658"},"modified":"2021-05-18T10:05:36","modified_gmt":"2021-05-18T08:05:36","slug":"verhaeltnis-der-seefrachtrechtlichen-verfallsfrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/en\/aktuell\/seefracht-und-binnenschifffrachtrecht\/verhaeltnis-der-seefrachtrechtlichen-verfallsfrist\/","title":{"rendered":"Verh\u00e4ltnis der seefrachtrechtlichen Verfallsfrist"},"content":{"rendered":"<p class=\"\">Gegenst\u00e4ndlich war ein Transport zu fixen Kosten von Batterien von China nach Hamburg per Schiff und danach per Bahn bis zum Bahnhof Ennshafen und von dort per LKW bis zum Empf\u00e4nger in \u00d6sterreich. Im Zeitraum zwischen 25. Juni und 29. Juni 2015 wurde der transportierte Container und die darin befindliche Batterieladung im mehreren Kilometer langen Hafenterminal in Hamburg bei der Umladung besch\u00e4digt. \u00dcber den Transport war ein Konnossement ausgestellt. Zudem waren die A\u00d6Sp zwischen den Streitteilen vereinbart. Die Endentladung beim Empf\u00e4nger in \u00d6sterreich erfolgte am 14.7.2015. Die Klage gegen den Frachtf\u00fchrer erfolgte innerhalb eines Jahres am 8.7.2016.<\/p>\n<p class=\"\">Entscheidungswesentlich war die Frage der Verj\u00e4hrung der Klagsforderung. Vom OGH zu kl\u00e4ren galt es dabei das Verh\u00e4ltnis der <strong>seefrachtrechtlichen Verfallsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 612 iVm \u00a7 662 UGB zur Verj\u00e4hrungsfrist des Frachtf\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7 439 iVm \u00a7 414 UGB und des Spediteurs gem\u00e4\u00df \u00a7 64 A\u00d6Sp<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"\"><strong>2. Entscheidung OGH 7 Ob 116\/17k vom 20.4.2018 <\/strong><\/p>\n<p class=\"\">Mit Beschluss des OGH zu GZ 7 Ob 116\/17k vom 20.4.2018 kam dieser zum rechtlichen Ergebnis, dass die (bei Ausstellung eines Konnossements gem\u00e4\u00df \u00a7 662 UGB zwingende) seefrachtrechtliche Verfallsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 612 UGB von einem Jahr nicht verk\u00fcrzt werden darf. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 663 Abs 2 Z 2 UGB allerdings nicht f\u00fcr die Zeit vor der Einladung der Transportg\u00fcter und f\u00fcr die Zeit nach ihrer Ausladung. F\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume darf die Haftung des Verfrachters bzw Verj\u00e4hrung nach UGB gem\u00e4\u00df \u00a7 439 iVm \u00a7 414 UGB abweichend vertraglich verk\u00fcrzt werden, weshalb der Vereinbarung der k\u00fcrzeren Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 64 A\u00d6Sp von 6 Monaten f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume kein Hindernis entgegensteht. Da der Schadenseintritt in den Zeitraum nach der Ausladung vom Schiff und vor der Umladung auf die Eisenbahn fiel, war die Klagsforderung verj\u00e4hrt:<\/p>\n<p class=\"\">Aus der Entscheidung:<\/p>\n<p class=\"\"><strong><em>\u201eAnspr\u00fcche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Besch\u00e4digung oder versp\u00e4teter Ablieferung des Gutes verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df \u00a7 414 Abs 1 UGB in einem Jahr. <\/em><\/strong><em>Die Verj\u00e4hrungsfrist kann durch Vertrag verl\u00e4ngert werden. Die Verj\u00e4hrung beginnt nach \u00a7 414 Abs 2 UGB im Falle der Besch\u00e4digung oder Minderung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle des Verlusts oder der versp\u00e4teten Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung h\u00e4tte bewirkt sein m\u00fcssen. Auf die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche gegen den Frachtf\u00fchrer wegen Verlustes, Minderung, Besch\u00e4digung oder versp\u00e4teter Ablieferung des Gutes finden nach \u00a7 439 Satz 1 UGB die Vorschriften des \u00a7 414 UGB entsprechende Anwendung. [\u2026] \u201e\u00a7 414 UGB ist <strong>dispositiv<\/strong>, weshalb abweichende vertragliche Vereinbarungen zul\u00e4ssig sind.\u201c [\u2026] <\/em><\/p>\n<p class=\"\"><em>\u201eNach \u00a7 <strong>64 A\u00d6Sp verj\u00e4hren alle Anspr\u00fcche<\/strong> gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabh\u00e4ngig vom Grad des Verschuldens,<strong> in sechs Monaten<\/strong> (vgl RIS-Justiz RS0106911). Auch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit schlie\u00dft die kurze Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 64 A\u00d6Sp nicht aus (RIS-Justiz RS0049684). Die Verj\u00e4hrung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, sp\u00e4testens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.\u201c [\u2026] \u201eDaher wird bei Zugrundelegung der A\u00d6Sp die Verj\u00e4hrungsfrist zufolge \u00a7 64 A\u00d6Sp f\u00fcr s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf sechs Monate verk\u00fcrzt [\u2026]\u201c. <\/em><\/p>\n<p class=\"\"><em>\u201eNach der das Seefrachtrecht betreffenden Regelung des \u00a7 612 UGB wird der Verfrachter von jeder Haftung f\u00fcr Verluste oder Besch\u00e4digungen der G\u00fcter frei, wenn der<strong> Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der G\u00fcter oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie h\u00e4tten ausgeliefert werden m\u00fcssen, gerichtlich geltend gemacht wird<\/strong>. Ist \u2013 wie hier \u2013 ein Konnossement (Bill of Lading) ausgestellt, so k\u00f6nnen nach \u00a7 662 Abs 1 UGB die Verpflichtungen des Verfrachters (ua) aus \u00a7 612 UGB durch Rechtsgesch\u00e4ft im Voraus <strong>nicht ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt <\/strong>werden.\u201c [\u2026]<\/em><\/p>\n<p class=\"\"><em>\u201eAu\u00dferdem handelt es sich bei Verfall und Verj\u00e4hrung \u2013 gemessen an ihrer praktischen Bedeutung und abgesehen vom Fortbestand einer Naturalobligation \u2013 um im Wesentlichen gleichartige Rechtsinstitute. Versteht man daher \u00a7 612 iVm \u00a7 662 UGB als zu Lasten des Verfrachters <strong>zwingende Verfallsklausel, dann stellt auch die Vereinbarung der k\u00fcrzeren Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 64 A\u00d6Sp eine erhebliche, dem \u00a7 662 UGB widersprechende und daher unzul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der Anspruchsverfolgung<\/strong> durch den Auftraggeber dar (idS wohl auch die deutsche RspuL zu \u00a7 612 HGB aF II ZR 351\/56 = NJW 1959, 720 [Schiedsklausel]; Rabe, Seehandelsrecht4 \u00a7 612 HGB Rz 14; Schaps\/Abraham, Das Seerecht I4 \u00a7 612 HGB Rz 9). <strong>Der Fachsenat geht daher davon aus, dass die Vereinbarung der k\u00fcrzeren Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 64 A\u00d6Sp eine dem \u00a7 662 UGB widersprechende und in dessen Anwendungsbereich unzul\u00e4ssige Verk\u00fcrzung der Verfallsfrist des \u00a7 612 UGB darstellt.<\/strong>\u201c<\/em><\/p>\n<p class=\"\"><em><strong>Der Anwendungsbereich des \u00a7 662 UGB wird allerdings durch \u00a7 663 UGB deutlich eingeschr\u00e4nkt.<\/strong> Nach \u00a7 663 Abs 2 Z 2 UGB findet n\u00e4mlich \u00a7 662 UGB auf die Verpflichtungen, die dem Verfrachter hinsichtlich der G\u00fcter in der Zeit vor ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung obliegen, gerade nicht (mehr) Anwendung, verwirklicht sich doch in diesen Bereichen keine Seegefahr mehr, sondern es liegt noch oder bereits wieder ein Landschaden vor (Schaps\/Abraham, Das Seerecht I4 \u00a7 663 HGB Rz 7). <strong>Es darf daher die Haftung des Verfrachters hinsichtlich der G\u00fcter f\u00fcr die Zeit vor ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung von \u00a7 662 UGB abweichend vertraglich verk\u00fcrzt werden, weshalb der Vereinbarung der k\u00fcrzeren Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 64 A\u00d6Sp f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume kein Hindernis entgegensteht.<\/strong>\u201c [\u2026]<\/em><\/p>\n<p class=\"\"><em>\u201e<strong>Bei der Seefracht ist die Ausladung nach deren Bef\u00f6rderung aus dem Frachtraum \u00fcber die Reling mit dem Absetzen am Kai oder in einen Leichter abgeschlossen<\/strong> (vgl Schaps\/Abraham, Das Seerecht I4 \u00a7 663 HGB Rz 11; Enge, Transportversicherung [1983] 321). Es steht fest, dass die Besch\u00e4digung des Containers und der Ware nicht w\u00e4hrend des eigentlichen Seetransports am Schiff, sondern erst nach der \u201eAusladung\u201c (L\u00f6schung) durch den Zusammensto\u00df zweier Portalhubstapelwagen im Zuge der Manipulation zur Umladung im Hafenterminal erfolgte. F\u00fcr diesen Zeitraum gilt daher \u00a7 663 Abs 2 Z 2 UGB, der die <strong>wirksame Vereinbarung der k\u00fcrzeren Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 64 A\u00d6Sp<\/strong> erm\u00f6glicht.\u201c<\/em><\/p>\n<p class=\"\"><strong>3. Anmerkungen<\/strong><\/p>\n<p class=\"\">Vom OGH <strong>nicht eindeutig klargestellt<\/strong> wird in der vorliegenden Entscheidung, <strong>ab wann die kurze 6-monatige Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 64 A\u00d6Sp im Multimodaltransportfall zu laufen beginnt<\/strong> <em>(\u201eSelbst wenn man dann erst vom Zeitpunkt der Ladungszustellung bei der GmbH am 14. 7. 2015 ausgeht, erfolgte die Klageerhebung am 8. 7. 2016 erst nach Ablauf von sechs Monaten. Ein gegebenenfalls auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangener Anspruch ist daher jedenfalls verj\u00e4hrt.). <\/em><\/p>\n<p class=\"\"><strong>F\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist kann meines Erachtens nicht auf die Ausladung der Transportg\u00fcter aus dem Frachtraum \u00fcber die Reling mit dem Absetzen am Kai oder in einen Leichter abgestellt werden<\/strong>. Der Endempf\u00e4nger wei\u00df in der Regel weder wann, noch wie entladen wird und w\u00e4re eine Fristankn\u00fcpfung an die Ausladung der Ware w\u00e4hrend einer Transportzwischenetappe jedenfalls unbillig. F\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 64 A\u00d6Sp muss daher entweder auf die Kenntnis des Empf\u00e4ngers, oder sp\u00e4testens auf den Zeitpunkt der <strong>Ablieferung am Endbestimmungsort beim Empf\u00e4nger <\/strong>abzustellen sein.<\/p>\n<p class=\"\">Wolfgang Motter<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegenst\u00e4ndlich war ein Transport zu fixen Kosten von Batterien von China nach Hamburg per Schiff und danach per Bahn bis zum Bahnhof Ennshafen und von dort per LKW bis zum Empf\u00e4nger in \u00d6sterreich. Im Zeitraum zwischen 25. Juni und 29. 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