{"id":638,"date":"2021-05-18T09:47:49","date_gmt":"2021-05-18T07:47:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/\/?p=638"},"modified":"2021-05-18T09:51:34","modified_gmt":"2021-05-18T07:51:34","slug":"einschraenkung-der-regressmoeglichkeit-des-transportversicherers-durch-%c2%a7-37-lit-d-aoesp","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/en\/aktuell\/speditionsrecht\/einschraenkung-der-regressmoeglichkeit-des-transportversicherers-durch-%c2%a7-37-lit-d-aoesp\/","title":{"rendered":"Einschr\u00e4nkung der Regressm\u00f6glichkeit des Transportversicherers durch \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp!"},"content":{"rendered":"<p><strong>1.<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zum Abschluss einer Transportversicherung des Gutes ist der Spediteur gem\u00e4\u00df \u00a7 35 lit a A\u00d6Sp nur verpflichtet, soweit ein ausdr\u00fccklicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswerts und der zu deckenden Gefahr vorliegt.<\/p>\n<p>Versichert der Auftraggeber \u2013 wie im Regelfall h\u00e4ufig der Fall \u2013 selbst, so ist gem\u00e4\u00df dem Wortlaut von \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp <em>\u201ejeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer \u00fcber.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem langj\u00e4hrigen Rechtssatz des OGH RIS Justiz RS0110473 allerdings\u00a0 handelte es sich bei \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp um einen den (Transport)Versicherer nicht bindenden Vertrag zu seinen Lasten zwischen einem Versicherungsnehmer und dem Frachtf\u00fchrer. Ein Regress des Transportversicherers war im Hinblick auf diese Judikatur des OGH sohin dennoch m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mit der Entscheidung des OGH 24.06.1999 zu GZ 2 Ob 377\/97y erfolgte jedoch eine <em>\u201eKlarstellung\u201c<\/em> dieser Judikatur, die in der Praxis allerdings f\u00fcr Verwirrung sorgte: <em>\u201c \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp ist im Bereich der zwingenden Haftungsbestimmungen der CMR (Art 41) unwirksam. Nur dann, wenn die Klausel, wonach bei Bestehen einer Transportversicherung jeder Schadenersatz gegen den Spediteur ausgeschlossen ist, unwirksam ist, ist die Vereinbarung, da\u00df ein solcher auch nicht auf den (Transport-)Versicherer \u00fcbergeht, ein den Versicherer nicht bindender Vertrag zwischen seinem Versicherungsnehmer und dem Frachtf\u00fchrer zu seinen Lasten\u201c<\/em><\/p>\n<p>Das OLG Wien, das \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp\u00a0 in seiner Entscheidung zu\u00a0 GZ 15 R 133\/15m vom 24.11.2015 zu beurteilen hatte, f\u00fchrte zu dieser Entscheidung des OGH zun\u00e4chst noch aus wie folgt:<\/p>\n<p><em>\u201c Etwas missverst\u00e4ndlich ist daher die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 399\/97y, worin er (obiter) ausf\u00fchrt, dass \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp die Legalzession nach \u00a7 67 VersVG gar nicht abbedinge, weil durch diesen Haftungsauschluss kein Anspruch enstehe. Diese Argumentation w\u00e4re aber \u2013 isoliert f\u00fcr sich allein betrachtet \u2013 inkonsequent, weil sie das vorliegende Dreipersonen-Verh\u00e4ltnis zwischen dem Versender\/Auftraggeber, dem Spediteur und dem Transportversicherer nur eindimensional (zwischen den Parteien des Transportvertrages) betrachtet, ohne den Versicherungsvertrag zu ber\u00fccksichtigen. Im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Transportversicherer und seinem Versicherungsnehmer, dem Versender m\u00fcsste Ersterer bei Eintritt der versicherten Gefahren (zB Verlust) zwar leisten, ohne aber Regress an den Schaden verursachenden Transporteur nehmen zu k\u00f6nnen. Dem Versender mag daher zwar aufgrund des mit dem Spediteur vereinbarten Haftungsausschlusses kein Anspruch entstanden sein, wohl aber gegen\u00fcber seinem Versicherer aus dem mit diesem angeschlossenen Versicherungsvertrag. (Nur) der zum Regress berechtigte Transportversicherer k\u00f6nnte daher wirksam auf das ihm durch \u00a7 67 VersVG einger\u00e4umte Regressrecht gegen den Sch\u00e4diger verzichten (RIS-Justiz RS0081382).\u201c <\/em><\/p>\n<p>Zur Klarstellung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung 2 Ob 377\/97y zu \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp lie\u00df das OLG Wien den Rekurs des Beklagten an den OGH jedoch zu.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In der nunmehr vorliegenden <strong>Entscheidung des OGH vom 30.11.2016 zu GZ 7 Ob 2\/16v <\/strong>stellte dieser zu \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp klar, dass<strong> \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp\u00a0 <\/strong>eine vom Auftraggeber zugunsten des Spediteurs vorgenommene<strong> Haftungsfreizeichnung und kein Vertrag zu Lasten des Versicherers <\/strong>ist, die \u2013 <u>sofern nicht durch zwingendes Frachtrecht verdr\u00e4ngt<\/u> \u2013 grunds\u00e4tzlich <strong>wirksam <\/strong>ist und einen Regress des Transportversicherers ausschlie\u00dft:<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><em>\u201eDer erkennende Fachsenat vermag sich dem in der bisherigen Judikatur vertretenen Regelungsverst\u00e4ndnis von \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp nicht uneingeschr\u00e4nkt anzuschlie\u00dfen:<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 37 lit d A\u00d6Sp ist eine vom Auftraggeber zugunsten des Spediteurs vorgenommene <strong>Haftungsfreizeichnung und kein Vertrag zu Lasten des Versicherers<\/strong>. Der letzte Halbsatz des \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp (\u201egeht also nicht auf den Versicherer \u00fcber\u201c) hat keinen eigenst\u00e4ndigen Regelungsgehalt, sondern ist die nach Ansicht der Vertragsparteien aus der vorangehenden<\/em> <em>Haftungsfreizeichnung (vermeintlich) resultierende Rechtsfolge. <strong>Hat der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten nicht wirksam aufgegeben, also bei Unwirksamkeit der Haftungsfreizeichnung, bleibt daher der auf \u00a7 67 VersVG beruhende Regressanspruch des Versicherers gegen den Dritten bestehen. Hat dagegen der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten \u2013 wirksam \u2013 aufgegeben, so entf\u00e4llt damit auch der Regressanspruch des Versicherers gegen den Dritten. <\/strong>Die in diesem Fall an diese Haftungsfreizeichnung ankn\u00fcpfenden Rechtsfolgen erschlie\u00dfen sich nicht \u00fcber das Rechtsinstitut des Vertrags zu Lasten eines Dritten, sondern aus dem daf\u00fcr einschl\u00e4gigen Regelungskonzept des \u00a7 67 VersVG.\u201c<\/em><\/p>\n<p><strong>4.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Diese Auslegung von \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp durch den OGH hat f\u00fcr den Transportversicherer zur Konsequenz, dass dieser au\u00dferhalb von zwingendem Frachtrecht &#8211; das \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp verdr\u00e4ngt &#8211; \u00a0grunds\u00e4tzlich keine Regressm\u00f6glichkeit gegen den Spediteur hat.<\/strong><\/p>\n<p>Dies kann insbesondere <strong>im Fall der Anwendbarkeit von innerstaatlichem Eisenbahnfrachtrecht nach dem EisbBFG<\/strong> (das keinen Verweis auf die zwingende Geltung nach Art 5 CIM enth\u00e4lt) sowie von <strong>Seerecht nach dem UGB<\/strong> (bei Nichtausstellung eines Konnossements gem\u00e4\u00df \u00a7 662 UGB) von Bedeutung sein.<\/p>\n<p><strong>5.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/strong>Als <strong>m\u00f6glicher Ausweg<\/strong> kann der Nachweis von<strong> groben Verschulden <\/strong>(oder <strong>Vorsatz) <\/strong>des Spediteurs in Frage kommen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 51 lit b A\u00d6Sp wird die Haftung des Spediteurs bei Vorsatz oder grobem Verschulden n\u00e4mlich weder beschr\u00e4nkt noch aufgehoben und gilt dies nach herrschender Ansicht auch f\u00fcr \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Transportversicherer kann zudem ein weiterer Ausweg bestehen: die <strong>Leistungsfreiheit<\/strong> gegen\u00fcber dem Versicherungsnehmer. In der Entscheidung vom 30.11.2016 zu GZ 7 Ob 2\/16v spricht der OGH hierzu aus:<\/p>\n<p><em>\u201eDer Versicherer ist demnach gegen Dispositionen zu seinen Lasten insofern gesch\u00fctzt, als er in (analoger) Anwendung des \u00a7 67 Abs 1 letzter Satz VersVG <strong>von seiner Leistungspflicht befreit <\/strong>ist, soweit die Haftungsfreizeichnung durch den Versicherungsnehmer einen \u2013 hier allerdings nicht zupr\u00fcfenden \u2013 <strong>Versto\u00df gegen das Aufgabeverbot<\/strong> darstellt.\u201c<\/em><\/p>\n<p><strong>6.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/strong>Abschlie\u00dfend hinzuweisen ist, dass der Inhalt der Bestimmung des \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp (Abschluss einer Transportversicherung durch den Kunden) sich auch in <strong>\u00a7 39 lit d A\u00d6Sp<\/strong> f\u00fcr den Bereich der <strong>Speditionsversicherung <\/strong>wiederfindet: <em>\u201e Versichert der Auftraggeber die Speditionsversicherung selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Speditionsversicherer \u00fcber.\u201c <\/em>(insbesondere von Bedeutung f\u00fcr Verbotskunden).<\/p>\n<p>Die Problematik rund um die Regressbeschr\u00e4nkung des Transportversicherers stellt sich sohin auch im Bereich der Speditionsversicherung, wobei die Rechtsgrunds\u00e4tze\u00a0 zu \u00a7 37 lit d A\u00d6Sp auf \u00a7 39 lit d A\u00d6Sp umzulegen sind. Als m\u00f6glichen Ausweg kann dem Versicherer sohin allenfalls der Nachweis von groben Verschulden (oder Vorsatz) des Spediteurs gem\u00e4\u00df \u00a7 51 lit b A\u00d6Sp oder Leistungsfreiheit dienen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zum Abschluss einer Transportversicherung des Gutes ist der Spediteur gem\u00e4\u00df \u00a7 35 lit a A\u00d6Sp nur verpflichtet, soweit ein ausdr\u00fccklicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswerts und der zu deckenden Gefahr vorliegt. 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