{"id":1292,"date":"2025-08-11T16:27:08","date_gmt":"2025-08-11T14:27:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/?p=1292"},"modified":"2025-08-11T16:28:37","modified_gmt":"2025-08-11T14:28:37","slug":"eisenbahnkreuzungen-errichtungskosen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/en\/aktuell\/eisenbahnkreuzungen-errichtungskosen\/","title":{"rendered":"Eisenbahnkreuzungen &#8211; Errichtungskosten"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Aufgrund zweier au\u00dferordentlichen Revisionen eines Bundeslandes hatte der VwGH \u00fcber die Erfordernis, H\u00f6he und Nachweis von Kosten f\u00fcr die Errichtung von Eisenbahnsicherungsanlagen zu entscheiden (Ra 2024\/03\/0085 und Ra 2024\/03\/0063). In beiden F\u00e4llen wurden die Revisionen des Landes zur\u00fcckgewiesen und die vorangehenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts im Ergebnis best\u00e4tigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Erkenntnisse des VwGH schlie\u00dfen damit an die Entscheidung des VwGH vom 3.3.2025, Ra 2024\/03\/0055 an, mit der VwGH die Revision einer Gemeinde zu den Errichtungskosten ebenfalls zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Erkenntnis VwGH 31.7.2025, Ra 2024\/03\/0085 wurde zudem die grunds\u00e4tzliche <span style=\"text-decoration: underline;\">Zul\u00e4ssigkeit einer linearen Aufteilung der Kosten einer Gruppensicherung<\/span> ausgesprochen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im diesen Erkenntnis vorangehenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Nieder\u00f6sterreich vom 14.6.2024, LVwG-AV-1012\/009-2019 hielt dieses zudem fest, dass\u00a0hinsichtlich der Errichtungskosten <strong>jene Kosten ma\u00dfgeblich, die<\/strong> <strong>tats\u00e4chlich angefallen sind und nicht nur jene, die explizit nachgewiesen werden k\u00f6nnen<\/strong>. Zudem hat das LVwG die <strong>Erforderlichkeit der Einholung von \u201eVergleichsangeboten\u201c verneint<\/strong>:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eDie Beh\u00f6rde hat im Zuge der Bestimmung der Kostenteilungsmasse sowie der Festsetzung des Kostenaufteilungsschl\u00fcssels ein Gutachten der Sachverst\u00e4ndigenkommission iSd \u00a7 48 Abs. 4 EisbG eingeholt. Kosten iSd \u00a7 48 Abs. 2 EisbG definieren sich als jener bewertete Verbrauch von wirtschaftlichen G\u00fctern materieller und immaterieller Art, die zur Erstellung und zum Absatz von Sach- und\/oder Dienstleistungen sowie zur Schaffung und Aufrechterhaltung der daf\u00fcr notwendigen Teilkapazit\u00e4ten verwertet werden. Sie lassen sich daher aus dem (tats\u00e4chlichen) Aufwand herleiten. <span style=\"text-decoration: underline;\">Es wird unter den Errichtungskosten daher alles verstanden, was f\u00fcr die Herstellung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung aufgewendet wird oder worden ist. Hierbei flie\u00dft einerseits das Entgelt f\u00fcr gekaufte oder zu kaufende Gegenst\u00e4nde und andererseits das Entgelt f\u00fcr geleistete oder zu leistende Arbeit ein. Die Summe dieser Positionen bildet sodann die Errichtungskosten im Sinne des \u00a7 48 Abs. 2 EisbG.<\/span><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Es sind jene Kosten aufzuteilen, die durch die Umsetzung der von der Beh\u00f6rde getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen (VwGH Ra 2022\/03\/0283 Rz 29). <\/em><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Aus der Einholung eines Vergleichsangebotes, um zu ermitteln, ob die konkrete Sicherungsanlage allenfalls g\u00fcnstiger h\u00e4tte errichtet werden k\u00f6nnen, w\u00e4re demnach nichts zu gewinnen. Es waren sohin die tats\u00e4chlich angefallenen Kosten laut den vorgelegten SAP Ausz\u00fcgen f\u00fcr die Eisenbahnkreuzungen [\u2026] zu ber\u00fccksichtigen. Diese sind schon von der belangten Beh\u00f6rde ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt worden. [\u2026]<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Nach der st\u00e4ndigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverst\u00e4ndigen &#8211; unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden &#8211; vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverst\u00e4ndigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen ben\u00f6tigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) ersch\u00f6pft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gr\u00fcndet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen l\u00e4sst, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverst\u00e4ndige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 23.8.2013, 2011\/03\/0131; VwSlg. 18.673 A; VwGH 20.9.2018, Ra 2017\/11\/0284). Die gegenst\u00e4ndlichen Gutachten der Sachverst\u00e4ndigenkommission umfassen sowohl Befund als auch Gutachten im engeren Sinn und stellen nachvollziehbar dar, wie die Kommission zu ihren Ergebnissen gelangt ist und auf welche Tatsachen sie sich dabei gest\u00fctzt hat. Einen wesentlichen Mangel l\u00e4sst es hingegen nicht erkennen. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die Ausf\u00fchrungen und Berechnungen der Sachverst\u00e4ndigenkommission betreffend die Errichtungskosten nach nunmehr erfolgter Erg\u00e4nzung, auch im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen in den stattgefundenen Verhandlungen des Weiteren als schl\u00fcssig und nachvollziehbar, weshalb diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Die Beschwerdef\u00fchrerin ist den Ausf\u00fchrungen im Sachverst\u00e4ndigengutachten auch nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, hat sie doch stets (nur) die H\u00f6he und Plausibilit\u00e4t der angegebenen Gesamtkosten bestritten und behauptet, es w\u00e4re ihr nicht m\u00f6glich gewesen ein Gegengutachten beizubringen, da ihr die daf\u00fcr notwendigen Informationen nicht vorliegen w\u00fcrden. Festgehalten wird, dass alle [\u2026] vorgelegten Urkunden durch das erkennende Gericht stets den Parteien \u00fcbermittelt wurden. <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Auch die Vorlage des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W225 2200534-2\/97E, vermag an diesen Ausf\u00fchrungen nichts zu \u00e4ndern, da es sich gegenst\u00e4ndlich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die f\u00fcr das hiesige Verfahren auch keine Bindungswirkung entfaltet. <span style=\"text-decoration: underline;\">Die Kosten sind \u2013 wie bereits oben ausgef\u00fchrt \u2013 jene, die tats\u00e4chlich angefallen sind und nicht nur jene, die explizit nachgewiesen werden k\u00f6nnen.\u201c<\/span><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund zweier au\u00dferordentlichen Revisionen eines Bundeslandes hatte der VwGH \u00fcber die Erfordernis, H\u00f6he und Nachweis von Kosten f\u00fcr die Errichtung von Eisenbahnsicherungsanlagen zu entscheiden (Ra 2024\/03\/0085 und Ra 2024\/03\/0063). 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