{"id":1284,"date":"2025-02-28T12:00:11","date_gmt":"2025-02-28T11:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/?p=1284"},"modified":"2025-02-28T12:01:59","modified_gmt":"2025-02-28T11:01:59","slug":"flug-thailand-deutschland-keine-anwendung-der-fluggastrechteverordnung-vo-eg-261-2004","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/en\/aktuell\/flug-thailand-deutschland-keine-anwendung-der-fluggastrechteverordnung-vo-eg-261-2004\/","title":{"rendered":"Flug Thailand \u2013 Deutschland: Keine Anwendung der Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261\/2004"},"content":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger brachte im Verfahren vor, er habe den einen am 3.12.2023 von Bangkok nach M\u00fcnchen, Abflug geplant f\u00fcr 0:50 Uhr Ortszeit, gebucht und bezahlt gehabt, der Flug sei jedoch mehrmals verschoben worden auch \u00fcber Nacht, weswegen der Kl\u00e4ger samt seiner Ehefrau gezwungen gewesen sei, in M\u00fcnchen zu n\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Daraus resultiere ein Versp\u00e4tungsschaden, je \u20ac 600,&#8211; gem\u00e4\u00df EU-Reiserechtsverordnung sowie N\u00e4chtigungskosten in einem Hotel \u20ac 266,60.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe eine Niederlassung in der EU, es sei daher Gerichtsstand gem\u00e4\u00df Art. 17 und 18 EuGVVO gegeben. Der Kl\u00e4ger habe die Tickets in \u00d6sterreich gekauft sei Konsument mit Wohnsitz in der EU, es sei daher EU-Recht anzuwenden.<\/p>\n<p>Die beklagte Airline bestritt und wandte ein, dass die Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261\/2004 nicht anwendbar sei, da diese gem\u00e4\u00df ihrem Art 3 nur f\u00fcr in der EU startende Fl\u00fcge anwendbar sei.<br \/>\nDie Beklagte sei ein in Thailand registriertes und situiertes Luftfahrtunternehmen und habe keinen Unternehmenssitz in der EU. Die Tickets seien durch einen dritten Ticketshop in M\u00fcnchen ausgestellt worden und wurde bestritten, dass die Tickets in \u00d6sterreich gekauft worden seien.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus liege ein exkulpierender au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand vor, da vom 3.12.2023 6.00 Uhr bis 4.12.2023 5.59 Uhr der Flughafen M\u00fcnchen geschlossen gewesen sei und kein Flugbetrieb stattgefunden habe, und Fl\u00fcge daher nicht landen h\u00e4tten d\u00fcrfen, was zu Versp\u00e4tungen in aller Welt gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Handelsgericht Wien wies die Klage mit Urteil vom 24.1.2025, 6 C 786\/24t ab. Aus dem Urteil:<\/p>\n<p><em>\u201eDer Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht nicht, da die <u>Fluggastrechteverordnung aufgrund ihres Art. 3 nur auf alle in der EU startenden Fl\u00fcge anzuwenden ist<\/u> und die Beklagte nachweislich in Bangkok situiert ist. Es handelt sich daher um kein in der EU registriertes Luftfahrtunternehmen. Sonstige Anspruchsgrundlagen f\u00fcr den Versp\u00e4tungsschaden wurden nicht vorgebracht. Weiters blieb der Kl\u00e4ger jedes Vorbringen dahingehend schuldig, worin die Versp\u00e4tung des Fluges gelegen w\u00e4re, es fehlen Abflug- und Ankunftszeiten, somit mangelt es schon an der Darlegungspflicht des Kl\u00e4gers. Das ist jedoch irrelevant, da die Beklagte ihrer Behauptungspflicht und Beweispflicht betreffend einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umstand ausreichend nachkam. Die Schlie\u00dfung eines Flughafens und die Unm\u00f6glichkeit des Anfluges desselben w\u00e4hrend der Schlie\u00dfzeit stellen au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde dar. Dies exkulpiert jedoch das Luftfahrtunternehmen von der Zahlung einer Ausgleichsleistung.\u201c<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eBetreffend die \u00dcbernachtungskosten [\u2026] handelt es sich um einen Anspruch, welcher nicht durch die Fluggastrechteverordnung gedeckt ist, somit auf allgemeinem Schadenersatz gr\u00fcndet. Die Beklagte bestritt die Anwendung vom Kl\u00e4ger behauptete Anwendbarkeit \u00f6sterreichischen materiellen Rechts, dessen Anwendung jedoch dahingestellt bleiben kann, da selbst bei Anwendung der \u00f6sterreichischen Schadenersatzregeln ein Anspruch des Kl\u00e4gers nicht zu Recht best\u00fcnde. Es ist n\u00e4mlich weder rechtswidriges noch schuldhaftes Handeln der Beklagten aus dem festgestellten Sachverhalt erkennbar, welches jedoch f\u00fcr schadenersatzrechtliche Haftung Voraussetzung ist.\u201c (HG Wien 24.1.2025, 6 C 786\/24t)<\/em><\/p>\n<p>Wolfgang Motter<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger brachte im Verfahren vor, er habe den einen am 3.12.2023 von Bangkok nach M\u00fcnchen, Abflug geplant f\u00fcr 0:50 Uhr Ortszeit, gebucht und bezahlt gehabt, der Flug sei jedoch mehrmals verschoben worden auch \u00fcber Nacht, weswegen der Kl\u00e4ger samt seiner Ehefrau gezwungen gewesen sei, in M\u00fcnchen zu n\u00e4chtigen. 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