{"id":1204,"date":"2022-11-30T17:02:00","date_gmt":"2022-11-30T16:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/?p=1204"},"modified":"2023-02-08T14:30:41","modified_gmt":"2023-02-08T13:30:41","slug":"parken-auf-einer-autobahnbucht-vor-mailand-mit-zwei-fahrern-keine-grobe-fahrlaessigkeit-gem-art-29-cmr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zehetbauer-motter.at\/en\/aktuell\/parken-auf-einer-autobahnbucht-vor-mailand-mit-zwei-fahrern-keine-grobe-fahrlaessigkeit-gem-art-29-cmr\/","title":{"rendered":"Parken auf einer Autobahnbucht vor Mailand mit zwei Fahrern \u2013  Keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit gem Art 29 CMR"},"content":{"rendered":"<p><strong>I. Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beauftragte die beklagte Spedition mit der Versendung elektronischer Computerkomponenten per LKW von \u00d6sterreich nach Italien. Die Beklagte f\u00fchrte den Transport nicht selbst aus, sondern beauftragte ein Subunternehmen mit der Durchf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Der Wert der Ware wurde der Spedition nicht mitgeteilt. Eine von der Kl\u00e4gerin behauptete Weisung an die Spedition zur Verwendung nur bestimmter Parkpl\u00e4tze konnte im Verfahren nicht erwiesen werden.<\/p>\n<p>Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeit und Ruhepausen setzte der ausf\u00fchrende Frachtf\u00fchrer zwei Fahrer f\u00fcr den Transport ein. Bei dem verwendeten Trailer handelte es sich um einen Hardside-Trailer, welcher au\u00dfen aus Metall ist. Der Trailer war zus\u00e4tzlich durch ein spanisches Schloss gesichert. Es handelt sich dabei um ein Sicherheitsschloss aus Stahl, welches 2 bis 3 cm dick und 20 bis 30 cm lang ist.<\/p>\n<p>Da die Entladestelle bereits geschlossen hatte, parkten die Fahrer den LKW kurz vor Mitternacht in einer Pannenbucht an der Autobahn A35 vor Mailand. In der Pannenbucht h\u00e4tten zwei LKW Platz gehabt und befand sich dort eine Verkehrs\u00fcberwachungskamera. Eine eigene Beleuchtung war in der Parkbucht nicht vorhanden. Aufgrund der daneben liegenden Autobahn herrschte jedoch Verkehr. Unmittelbar links von der Pannenbucht befinden sich der Pannenstreifen und sodann drei Spuren der Autobahn f\u00fcr den Flie\u00dfverkehr. Auf der rechten Seite befindet sich zun\u00e4chst eine (erh\u00f6hte) Leitschiene und dann ein Graben, an welchen ein Zaun und danach ein Damm mit Eisenbahngleisen anschlie\u00dft. Gem\u00e4\u00df den Feststellungen des Urteils kommt es bei Transporten in Italien \u00f6fters vor, dass LKW mangels freier Parkpl\u00e4tze in Pannenbuchten abgestellt werden. Beide Fahrer schliefen in weiterer Folge, ohne besondere Vorkommnisse wahrzunehmen, in der Zugmaschine.<\/p>\n<p>In der N\u00e4he der Entladestelle\u00a0 befanden sich zwei Parkpl\u00e4tze. Es handelt sich dabei um f\u00fcr LKW ausger\u00fcstete Parkpl\u00e4tze. N\u00e4here Details hinsichtlich dieser Parkpl\u00e4tze und ob es sich bei den beiden Parkpl\u00e4tzen um sichere Parkpl\u00e4tze handelt, konnten mangels ausreichender Beweisergebnisse im Verfahren nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Am n\u00e4chsten Morgen stellten die Fahrer fest, dass die Heckt\u00fcre samt spanischem Schloss aufgebrochen und ein Teil der Ware gestohlen war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>II. Zum Urteil des LG Korneuburg 28.11.2022, <\/strong><strong>2 Cg 46\/21x<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht, das sich im Urteil mit der Judikatur zu Art 29 CMR detailliert auseinandersetzte, sah auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts <strong>kein grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten<\/strong> iSv Art 29 CMR der beklagten Spedition oder des ausf\u00fchrenden Frachtf\u00fchrers verwirklicht. Aus dem Urteil:<\/p>\n<p><em>\u201eMehrere h\u00f6chstgerichtliche Entscheidungen setzten sich demzufolge mit der Haftung des Frachtf\u00fchrers im Zusammenhang mit dem Abstellen von LKWs (in Italien) auseinander\u00a0 [\u2026] Der der Entscheidung 5 R 172\/21g des Oberlandesgerichts Wien zugrunde liegende Sachverhalt, der einen Regress der auch hier Beklagten gegen ihren Subfrachtf\u00fchrer betrifft, unterscheidet sich von den gegenst\u00e4ndlichen Feststellungen dahin, dass die Sicherheitsanforderungen der Frachtf\u00fchrerin an die Subfrachtf\u00fchrerin von dieser an die wiederum von ihr beauftragte Sub-Subfrachtf\u00fchrerin nicht weitergegeben wurden. Im konkreten Fall wurde die Beklagte von der <\/em>[Auftraggeberin] <em>jedoch nicht angewiesen, noch am selben Tag zuzustellen und es wurden ihr auch keine Anweisungen hinsichtlich der Benutzung bestimmter (bewachter) Parkpl\u00e4tze erteilt. Die Kl\u00e4gerin brachte in diesem Zusammenhang lediglich vor, die Beklagte habe der Nebenintervenienten Informationen \u00fcber die Verwendung von sicheren Parkpl\u00e4tzen nicht weitergegeben. Dass die [Auftraggeberin] der Beklagten besondere Sicherheitsanweisungen erteilt bzw dieser die Nutzung bestimmter (sicherer) Parkpl\u00e4tze vorgegeben habe, brachte sie jedoch gar nicht vor. [\u2026]. Den Anspruchsteller trifft jedoch die <\/em>volle Beweislast hinsichtlich der Umst\u00e4nde, aus denen sich die qualifiziert schuldhafte Schadensverursachung durch den Frachtf\u00fchrer ergibt (RS0030644 [T52]). <strong>Konkret ist der Beklagten jedoch vorzuwerfen, dass sie als Frachtunternehmen Erkundigungen hinsichtlich der Diebstahlsgefahr in Italien anstellen und ihre Mitarbeiter bzw Subfr\u00e4chter entsprechend informieren h\u00e4tte m\u00fcssen<\/strong> (8 Ob 2013\/96d). Es kann dahingestellt bleiben, welche konkreten Informationen sie der Nebenintervenientin erteilt hat, zumal den Feststellungen zufolge die Fahrer jedenfalls davon nicht in Kenntnis waren und diese der Beklagten zuzurechnen sind. Das fahrl\u00e4ssige Verhalten der Beklagten ergibt sich daher entweder in der nicht erfolgten Erkundigung und entsprechender Information bzw Anweisung der auszuf\u00fchrenden Mitarbeiter bzw Subunternehmer bzw, sollte eine entsprechende Information und Anweisung erfolgte sein, in der Nichteinhaltung dieser durch die ihr zuzurechnenden Subfr\u00e4chter. <strong>Im Rahmen der Beurteilung des Verschuldensgrades war jedoch aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde auch zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Hardside- Auflieger mit Metall samt einem aus mehreren Zentimeter dicken Stahl bestehenden spanischen Schloss (zus\u00e4tzliche Absperrvorrichtung, vgl 1 Ob 676\/83) verwendet wurde, die Rast an einer befahrenen Autobahn mit einer Verkehrskamera erfolgte, die Pannenbucht au\u00dfer direkt von der Autobahn aus aufgrund der Gegebenheiten (hohe Leitplanke, Graben, Zaun, Damm mit Eisenbahngleisen) schwer zug\u00e4nglich war und zwei Fahrer eingesetzt wurden, die sich nicht vom Fahrzeug entfernten, sondern die gesamte Zeit darin verblieben. <\/strong>Insgesamt war daher zwar von einem fahrl\u00e4ssigen, nicht jedoch von einem grob fahrl\u00e4ssigen Verhalten der Beklagten auszugehen.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>III. Anmerkungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Losgel\u00f6st vom gegenst\u00e4ndlichen Fall findet sich in Transportauftr\u00e4gen, oder in allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, h\u00e4ufig die generelle Verpflichtung an den Spediteur bzw Frachtf\u00fchrer, nur <strong>\u201ebewachte Parkpl\u00e4tze\u201c<\/strong> zu verwenden.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Definition, was unter einem \u201ebewachten Parkplatz\u201c zu verstehen ist, besteht nicht. Auch besteht hier\u00fcber soweit ersichtlich kein Handelsbrauch. Die Vorstellungen dar\u00fcber, was unter einem bewachten Parkplatz zu verstehen ist, variieren daher regelm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die Anforderungen an einen bewachten Parkplatz k\u00f6nnen viele denkbare Sicherheitsvorkehrungen umfassen, wie insb:<\/p>\n<p>&#8211; Bewachung durch Sicherheitskr\u00e4fte 24 Stunden<\/p>\n<p>&#8211; Bewachung durch Sicherheitskr\u00e4fte w\u00e4hrend bestimmter Stunden<\/p>\n<p>&#8211; Umz\u00e4unung<\/p>\n<p>&#8211; Umz\u00e4unung mit zus\u00e4tzlichem Stacheldraht<\/p>\n<p>&#8211; Schranken bzw kontrollierte Ein- und Ausfahrt<\/p>\n<p>&#8211; eigenst\u00e4ndige Beleuchtung<\/p>\n<p>&#8211; Video\u00fcberwachung der Ein- und Ausfahrt<\/p>\n<p>&#8211; Video\u00fcberwachung des Parkfeldes<\/p>\n<p>Mangels allgemeing\u00fcltiger Definition bleibt daher offen, welche Eigenschaften ein \u201ebewachter Parkplatz\u201c aufweisen muss, um der vertraglichen Verpflichtung zu gen\u00fcgen. Unklarheiten, insb im Bereich von Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB), gehen im Zweifel zu Lasten des Verfassers. <strong>Aus diesen Gr\u00fcnden empfiehlt sich, gew\u00fcnschte Mindestanforderungen an den Parkplatz, wie zB die Ausstattung mit einer Ein- und Ausfahrtskontrolle, ausdr\u00fccklich in die vertragliche Verpflichtung mitaufzunehmen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2<\/strong>. Die Rechtsprechung scheint derzeit die Anforderungen an \u201ebewachte Parkpl\u00e4tze\u201c durch eine einzelfallbezogene Abw\u00e4gung der <strong>Sicherheit<\/strong> des Parkplatzes anhand der Gesamtumst\u00e4nde und Relation zum Wert der jeweiligen Transportware zu beurteilen.<\/p>\n<p>Da die Beweislast f\u00fcr grobe Fahrl\u00e4ssigkeit nach Art 29 CMR beim Gesch\u00e4digten liegt, hat dieser auch den Nachweis f\u00fcr die konkret vorhandenen Sicherheitsma\u00dfnahmen des verwendeten bzw des nicht verwendeten Parkplatzes zu erbringen. Die blo\u00df pauschale Beschreibung eines Parkplatzes in einem Privatgutachten als \u201esicher\u201c oder \u201eunsicher\u201c ist hierf\u00fcr grunds\u00e4tzlich nicht ausreichend.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Vertragliche Verpflichtungen, nur \u201ebewachte Parkpl\u00e4tze\u201c zu verwenden, werden in Transportauftr\u00e4gen und AGB mittlerweile standardm\u00e4\u00dfig verwendet. Oftmals wird daher derartigen Verpflichtungen von Frachtf\u00fchrern, insbesondere bei Transportwaren, die keinen hohen Wert besitzen sowie bei geringem Frachtlohn, keine Bedeutung zugemessen. Dennoch sind derartige vertragliche Bestimmungen grunds\u00e4tzlich wirksam und zu beachten. Soll daher eine Bestimmung zur Verwendung \u201ebewachter Parkpl\u00e4tze\u201c keine Anwendung finden, empfiehlt sich, der Bestimmung ausdr\u00fccklich schriftlich zu widersprechen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wolfgang Motter<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. 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