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Entscheidung über Vorfragen im eisenbahnverwaltungsrechtlichen Verfahren gem § 11 lit a EisbG

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In einem Verfahren über die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung gem Art 49 Abs 2 EisbG iVm der EisbKrV hat das Landesverwaltungsgericht einen Antrag an die Bundesministerin (BMK) gemäß § 38 AVG iVm mit § 11 lit a EisbG auf Entscheidung darüber gestellt, ob es sich bei der in Rede stehenden Eisenbahnstrecke überhaupt um eine Eisenbahn handle. Das Beschwerdeverfahren wurde zudem bis zum Vorliegen der Entscheidung der BMK ausgesetzt.

Der VwGH gab der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision des   Eisenbahninfrastrukturunternehmens Folge und führte im Ergebnis aus, dass diese Frage in einem eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht selbst zu beurteilen ist. Aus dem Urteil:

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, dass sich die Bestimmung des § 11 EisbG nur auf jene Fälle bezieht, in denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer anderen Verwaltungsbehörde (nicht der Eisenbahnbehörde selbst) von der Klärung derartiger Fragen abhängig ist (vgl. VwGH 14.3.1975, 1683/74). Tritt demnach – wie hier – eine der in § 11 lit. a bzw. d EisbG genannten Fragen bei der nach der Bestimmung des § 12 leg. cit. zuständigen Eisenbahnbehörde auf, so ist sie von dieser selbständig zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne auch Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 [2022], 484f). Nichts anderes gilt gemäß § 17 VwGVG, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Eisenbahnangelegenheiten tätig wird.  Indem das Verwaltungsgericht nicht – nach Setzung der notwendigen Ermittlungsschritte – selbst beurteilt hat, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Strecke um eine Eisenbahn im Sinne des § 1 EisbG handelt, sondern das Verfahren ausgesetzt und die BMK zur Klärung dieser Frage angerufen hat, hat es daher seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“ (VwGH 3.2.2023, Ra2022/03/0209).

Wolfgang Motter